2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI27850
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
Die Planungen der Stationen Hauptbahnhof, Marienhof, Ostbahnhof und Leuchtenbergring inkl. Gleisanlagen sowie die Streckenführung/Tunnel/Rettungsschächte/Trogbauwerke sind in grundlegender Weise zu optimieren, um Funktionalität, Baubarkeit, Kostenrahmen sowie Ausführungs- und Inbetriebnahmetermine des Gesamtprojektes zu sichern. Dies beinhaltet:
— Objektplanung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen,
— Tragwerksplanung Lph. 1-3, 6 für die oben genannten Stationen sowie für die Tunnelplanung und Rettungsschächte,
— TGA-Planung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen,
— LST-Planung Lph. 1-4 und 6/7 sowie Neuerstellung der PT1-Planung,
— OLA-Planung Lph. 3-4 und 6/7 aufgrund notwendiger Anpassungen in der Trassierung, sowie Anpassung von Rückstromführung, Bahnerdung und Schutzmaßnahmen unterirdisch,
— 50Hz-Planung Lph. 1-4 und 6/7 aufgrund vorgenannter Maßnahmen in den unterirdischen und oberirdischen Bereichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München – Optimierung Planung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden.
Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die Planungen der Stationen Hauptbahnhof, Marienhof, Ostbahnhof und Leuchtenbergring inkl. Gleisanlagen sowie die Streckenführung/Tunnel/Rettungsschächte/Trogbauwerke sind in grundlegender Weise zu optimieren, um Funktionalität, Baubarkeit, Kostenrahmen sowie Ausführungs- und Inbetriebnahmetermine des Gesamtprojektes zu sichern. Dies beinhaltet:
— Objektplanung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen,
— Tragwerksplanung Lph. 1-3, 6 für die oben genannten Stationen sowie für die Tunnelplanung und Rettungsschächte,
— TGA-Planung Lph. 1-4, 6/7 für die oben genannten Stationen,
— LST-Planung Lph. 1-4 und 6/7 sowie Neuerstellung der PT1-Planung,
— OLA-Planung Lph. 3-4 und 6/7 aufgrund notwendiger Anpassungen in der Trassierung, sowie Anpassung von Rückstromführung, Bahnerdung und Schutzmaßnahmen unterirdisch,
— 50Hz-Planung Lph. 1-4 und 6/7 aufgrund vorgenannter Maßnahmen in den unterirdischen und oberirdischen Bereichen.
Erweiterung NT 131 hinsichtlich Zeitraum/Budget/Leistungsbild: Abbruch IGL – nördl. und südl. Bahnhofsbauten als Vorwegmaßnahme zur Erstellung der westl. Erweiterung
Zunächst war eine funktionale Ausschreibung vorgesehen, welche während der Erstellungsphase detaillierter ausgearbeitet wurde, wodurch ein Mehraufwand für den AN entstanden ist.
Ein Wechsel des AN ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch technischen Gründen nicht zielführend. Das begründet sich damit, dass die INGE bereits den Großteil der Ausschreibungsunterlagen erstellt hat diese zusätzlichen Leistungen eine Ergänzung dazu darstellen, welche nicht getrennt betrachtet werden können. Somit ist die INGE bereits tief mit den Planungen und Abläufen vertraut. Außerdem hat der AN das Wissen über Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen angrenzender Maßnahmen. Bei einem möglichen Wechsel des AN würde neben dem Wissen zu den Schnittstellen auch Abstimmungsergebnisse und die darauf aufbauenden Planungsentscheidungen verloren gehen. Außerdem wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung der bisher erstellten Unterlagen nicht gewährleistet. Ein anderer AN müsste sich erst über einen längeren Zeitraum einarbeiten, was bei der engen Terminschiene unvorteilhaft wäre.
Durch einen Wechsel des AN würde der fortlaufend stattfindende Abstimmungsprozess entscheidend gestört werden und zu nicht abschätzbaren Termin- und Kostenrisiken führen. Des Weiteren sollte auf die enge Terminschiene verwiesen werden. Verzögerungen dieser Abbruchmaßnahme bringen unabdingbar eine zeitliche Verschiebung der Folgemaßnahmen mit sich, woraus terminliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen können.