Beschaffung der Überwachungstechnik in der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0005
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 611 / 340-0
Fax: +49 611 / 340-1150
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung der Überwachungstechnik in der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
Beschaffung der Überwachungstechnik in der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Außenstelle Hünfeld
Mackenzeller Str. 3
36088 Hünfeld
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für ein Gesamtsystem (Appliance), welches alle benötigten Hardwarekomponenten inklusive Zubehör, Softwarekomponenten, sowie alle Lizenzen beinhaltet. Der Auftragnehmer stellt eine vollständige Lösung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereit. Das Gesamtsystem wird vom Auftragsnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber vollständig, gewartet und aktualisiert. Ein Support mit unterschiedlichen Leveln (1st, 2nd und 3rd Level) für das Gesamtsystem ist vom Auftragsnehmer nach festgelegten SLAs bereitzustellen.
Zentrale Komponenten des Gesamtsystems:
Das Gesamtsystem muss im Rechenzentrum der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vom Auftragnehmer installiert, betrieben und gewartet werden. Dort findet das gesamte Serverhousing statt.
— Der Auftraggeber stellt mindestens 2 baulich voneinander getrennte Hochsicherheits-Serverräume in unterschiedlichen Brandabschnitten bereit, in denen die Systeme aufgebaut und betrieben werden müssen,
— Beide Serverräume sind jeweils mit einer synchronen 50 Mbit/s. Internetverbindung angebunden (DeutschlandLAN Connect IP, T-Systems). Die Internetverbindungen sind unabhängig voneinander und bieten pro Anschluss 8 öffentliche IP-Adressen. Eine DNS-Auflösung für den Zugriff von außen muss vom Auftragnehmer bereitgestellt werden,
— Zwischen den beiden Serverräumen besteht eine direkte Netzwerkverbindung,
— Es stehen 2 unabhängige und getrennte Stromanschlüsse zur Verfügung, die jeweils mit einer USV abgesichert sind.
Der Support und die Wartung der Hardware sind Bestandteil des abzuschließenden Rahmenvertrags.
Die Rahmenbedingungen können sich aufgrund von Erfordernissen im Rechenzentrumsumfeld während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages ändern. Ergeben sich hierdurch nötige Anpassungen des aktuellen Überwachungssystems in der HZD vor Ort, so werden diese dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
Dezentrale Überwachungsgeräte:
Die dezentralen Geräte für die RF Technik sollen gekauft werden. Für diese Geräte wird ein separater Wartungsvertrag seitens des Auftragnehmers angeboten.
Die dezentralen GPS-Überwachungsgeräte und die Geräte zur Alkoholkontrolle sollen über einen Leasingvertrag beschafft werden. Die Anzahl der konkret benötigten Geräte wird jeweils über einen Abruf zu dem Rahmenvertrag beschafft. Die Leasing-Laufzeit wird in den Abrufen festgelegt. Eine Mindestabnahmemenge sowie eine Mindestlaufzeit ist für die Leasingverträge nicht zulässig.
Benötigte Sim-Karten zum Datenaustausch der dezentralen Überwachungssysteme mit dem zentralen System werden von der HZD zur Verfügung gestellt. Der Datenaustausch über den Mobilfunk muss mindestens den 4G Standard unterstützen.
Defekte Geräte werden vom Auftragnehmer für die HZD kostenneutral repariert oder ersetzt. Der Auftragnehmer veranlasst hierzu die Abholung der defekten Geräte aus der HZD in Hünfeld sowie die Rücksendung der reparierten Überwachungsgeräte an die HZD und ist alleinverantwortlich für den Versand. Er trägt damit die Gefahr des Verlustes der Geräte auf dem Versendungsweg. Dies gilt auch für den Austausch von Geräten. Die Kosten für Transport, Versicherung und Zoll trägt ebenfalls der Auftragnehmer. Die Wartung der Geräte und das gesamte Versandmanagement sind somit in den Leasingkosten der aktiven GPS-Geräte bzw. in den Wartungsvertrag für die RF-Geräte abzubilden. Eine Erhöhung der Leasingpreise innerhalb der Vertragslaufzeit ist unzulässig.
Damit stets eine ausreichende Menge an funktionsfähigen Überwachungsgeräten vorhanden ist, stellt der Auftragnehmer 10 Prozent der Überwachungsgeräte für die HZD kostenneutral zur Verfügung (Überbrückung der Wartungszeiten von defekten Geräten).
Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Die benötigte Menge der jeweiligen dezentralen Überwachungsgeräte können in Einer-Schritten erhöht oder gesenkt werden. Bei Verlust oder Zerstörung eines dezentralen Überwachungsgerätes kommt die HZD für den entstandenen Schaden auf. Davon ausgenommen sind der oben genannte Verlust oder die Zerstörung eines Gerätes auf dem Versandweg.
Zudem werden Zubehör (z. B. Bänder, Anlegewerkzeuge etc.) und Dienstleistungen, insbesondere Schulungen / Unterstützungsleistungen benötigt. Diese werden je nach Aufwand vergütet. Bei den Schulungen handelt es sich um notwendige Schulungen zur Systemadministration und Infrastruktur. Diese müssen stetig vom Auftragnehmer als Dienstleistung angeboten werden. Der Auftragnehmer stellt eine verbindliche Preisliste für das Zubehör und die Dienstleistungen zur Verfügung. Eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit ist unzulässig. Eine Preisliste wird als Anlage zum Angebot eingereicht.
Neue Produkte / Nachfolgeprodukte:
Verbesserungen an den eingesetzten Überwachungsgeräten werden der HZD während der Laufzeit des Rahmenvertrages ohne Mehrkosten zur Verfügung gestellt.
Nachfolgemodelle werden ebenfalls zu den gleichen Konditionen wie die eingesetzten Überwachungsgeräte angeboten. Ein Abkündigen des Supports, der im Einsatz befindlichen Geräte, ist innerhalb der Vertragslaufzeit nicht zulässig. Eine Preiserhöhung ist während der Laufzeit des Rahmenvertrages ebenfalls nicht zulässig.
Vor dem Einsatz neuer Technologien werden diese in einer Teststellung durch die HZD auf Eignung für die laufenden Verfahren geprüft. Hierzu stellt der Auftragnehmer eine Mindestmenge an Überwachungsgeräten kostenneutral zur Verfügung.
Der Rahmenvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.
Dem Auftraggeber steht ein einseitiges Leistungsbestimmungserweiterungsrecht bis zu 20 %der Gesamtangebotssumme (netto) aus diesem Vergabeverfahren als Mehrbedarf (quantitative Leistungserweiterung) zu. Die Gesamtangebotssumme (netto) ergibt sich aus dem Preisblatt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
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Darstellung von mindestens 2 geeigneten Referenzen (Datei: Referenzen) aus den letzten 3 Jahren (Stichtag „Ablauf der Angebotsfrist“), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Art:
Betreiben eines Gesamtsystems (Appliance) der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Auftrag eines demokratischen, souveränen Staates. Hierbei beinhaltet die Appliance sämtliche benötigte Hard- und Softwarekomponenten sowie alle Lizenzen. Für den Auftraggeber wird in der Referenz eine vollständige, technische Lösung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitgestellt.
Umfang:
1. Dezentrale Überwachungsgeräte mit GPS-Überwachung: mindestens 160 aktive Überwachungsgeräte,
2. Dezentrale Überwachungsgeräte ohne GPS-Überwachung: mindestens 50 aktive Überwachungsgeräte,
3. Atemalkoholkontrolle: Mindestens 6 Überwachungsgeräte (Datei „Referenzen“ auf der Vergabeplattform).
In der Referenzvorlage ist abschließend die Person des Erklärenden namentlich anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen (Datei „Verpflichtungserklaerung_oeff_AG“) zur Tariftreue und zum Mindestentgelt nach dem Hessischen Vergabe-und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19.12.2014, (GVBl. S. 354) mit dem Angebot abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmen im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Erklärung betr. Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen:
Der Bieter hat die Eigenerklärung gemäß dem "Gemeinsamen Runderlass über den „Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen“ in der Fassung vom 23. Oktober 2020 (StAnz 48/2020 S. 1216) ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „Erklaerung_Vergabesperre“).
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB:
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB ausgefüllt mit seinem Angebot vorzulegen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „Eigenerklaerung_Par_123_GWB“)
Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB
Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB (Datei „Eigenerklaerung_Par_124_GWB“) ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen. Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
(Datei „Eigenerklaerung_Par_124_GWB“)
Hinweise der Vergabestelle zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB: Sollten ein oder mehrere Gründe bejaht werden, wird der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer gebeten, diesen Grund bzw. diese Gründe unter präziser Darstellung des relevanten Sachverhalts sowie die unternommenen Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Die Vergabestelle wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Teilnahme des Bieters/Mitglieds der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmers am Vergabeverfahren zulässig ist oder der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Preis
Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot in Bezug auf den Preis (= Zuschlagskriterium zu 100 %). Entscheidend ist hier die Gesamtangebotssumme (brutto), die sich aus dem Preisblatt (Datei „Preisblatt“) ergibt.
Sofern mehrere Bieter exakt den gleichen Preis anbieten, den Kriterienkatalog und die Teststellung „bestehen“, entscheidet zwischen denjenigen das Los.
Kriterienkatalog
Alle Bieter haben den Kriterienkatalog (Datei: „Kriterienkatalog“) auszufüllen. Die „Excel“ Tabelle besteht aus insgesamt 4 auszufüllenden Tabellenblättern (Register).
Bei den in der Spalte „Art der Anforderung“ mit „A“ gekennzeichneten Felder handelt sich um Ausschluss-Kriterien. A-Kriterien sind fachliche Ausschlusskriterien und müssen uneingeschränkt erfüllt werden. Wird ein A-Kriterium nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss des entsprechenden Angebotes.
Verifizierende Teststellung
Bevor der Zuschlag erteilt werden kann, muss der Bieter durch eine rein verifizierende Teststellung (keine Bewertung) nachweisen, dass er den Auftrag wie gefordert auch durchführen kann. (s. Dokument „Teststellung“). Zur Teststellung werden die 3 für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter mit den 3 wirtschaftlichsten Angeboten eingeladen, d.h. die Bieter, deren Angebote nach der Wertung die 3 günstigsten Gesamtangebotssummen (brutto) aufweisen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.