Software- und Hardware-Beschaffung/Land Hessen (HMSI) Referenznummer der Bekanntmachung: HMdIS VII 5 – PSI -03
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65193
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://soziales.hessen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Software- und Hardware-Beschaffung/Land Hessen (HMSI)
Beschaffung von Software- und Hardware und zugehörigen Dienstleistungen zwecks Aufbau einer IT-Infrastruktur in den geplanten Impfzentren (Sars-CoV2) im Land Hessen
Lieferung von Soft- und Hardware zwecks Aufbau einer IT-Infrastruktur in den geplanten Impfzentren (Sars-CoV2) beim Auftraggeber, inkl. Überlassung (Kauf) der Software „Medical Office“ der Fa. INDAMED GmbH, Anpassung von einfachen Bedienmasken, Schnittstellen zur Terminkoordination, Datenaustausch pseudonymisierter Daten zur Impfstatistik und Impfschäden sowie Schulung und Systemservice nach der Lieferung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Software- und Hardware-Beschaffung/Land Hessen (HMSI)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Messel
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64409
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.medical-tec.info/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabe wurde durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) im Auftrag für das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) durchgeführt.
Die Leistung wurde an den bisherigen Auftragnehmer vergeben. Es handelte sich um eine inhaltliche Ausweitung (Änderung des Zeitrahmens/Umfangs der „Servicezeiten“/„Hotline (Second Level Hotline)“). Nationale Rechtsgrundlage war § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB.
Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen wurden die Zeiten („Servicezeiten”/“Hotline”) berücksichtigt, die vorhersehbar waren. Erst im Rahmen der Auftragsdurchführung haben sich weitere Erkenntnisse/Abhängigkeiten ergeben, welche nun eine inhaltliche Ausweitung der vertraglich vereinbarten Grundzeiten erforderlich machten. Dies war „ex ante“ für den Auftraggeber nicht vorhersehbar; Denn: Die Unvorhersehbarkeiten wurden mittel- und unmittelbar durch kurzfristig wechselnde externe Rahmenbedingungen bei der Einrichtung der Impfzentren im Land Hessen hervorgerufen. Es bestand die Notwendigkeit organisatorisch auf den Mangel an Impfstoff reagieren zu müssen und somit fortlaufend ändernde IT-Anforderungen zu bewerten (z. B. Struktur, Organisation, Prozesse). Gerade die organisatorischen Änderungen (Schrittweise Öffnung der Impfzentren, absehbar wachsende Anzahl an „Zweigstellen“ der Impfzentren in der Fläche des Landes Hessen, eine künftig absehbare wachsende Rolle der Hausärzte, usw.) machten eine abschließende Schätzung zu Beginn der Beauftragung nur eingeschränkt möglich. Das Zusammenspiel/Schnittstellen im Rahmen des 1.- und II.-Level-Support zwischen den eingebundenen Dienstleistern und dem AN musste erst ermittelt und abgestimmt werden.
Erst seit Mitte Januar ließ sich der tatsächliche Umfang bzgl. des erforderlichen Zeitrahmens und Umfangs „Systemservice“/„Hotline“ valider bewerten. Mit der inhaltlichen Ausweitung war zusätzlich eine mitbeauftragte optionale Erweiterung einer „Risikooption“ verbunden, um auf die anhaltende dynamische Lageentwicklung vertraglich reagieren zu können (weitere Möglichkeit der Erhöhung des Hotline-Personalbestands). Insofern erhöhte sich der Auftragswert zwischen ~ [Betrag gelöscht] EUR netto und maximal ~ [Betrag gelöscht] EUR netto über die Mindestvertragslaufzeit. Der Wert der Ausweitung beträgt nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes.
Bis zur inhaltlichen Ausweitung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB wurden Auftragsänderungen i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR gemäß § 132 Abs. 3 GWB vollzogen.
Bedingt durch die projektbezogene Alleinvertriebserklärung seitens des Impfsoftwareherstellers INDAMED GmbH zugunsten des Auftragnehmers, kann der Systemservice, da dieser in enger Verbindung mit der eingesetzen Impfsoftware steht, nur durch den Auftragnehmer erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hessen
Lieferung von Soft- und Hardware zwecks Aufbau einer IT-Infrastruktur in den geplanten Impfzentren (Sars-CoV2) beim Auftraggeber, inkl. Überlassung (Kauf) der Software „Medical Office“ der Fa. Indamed GmbH, Anpassung von einfachen Bedienmasken, Schnittstellen zur Terminkoordination, Datenaustausch pseudonymisierter Daten zur Impfstatistik und Impfschäden sowie Schulung und Systemservice nach der Lieferung.
Richtlinie 2014/24/EU – Bei Rahmenvereinbarungen – Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt: Richtlinie 2014/25/EU – Bei Rahmenvereinbarungen – Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung 8 Jahre übersteigt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Messel
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64409
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.medical-tec.info/
Die Leistung wurde an den bisherigen Auftragnehmer vergeben. Es handelte sich um eine inhaltliche Ausweitung (Änderung des Zeitrahmens/Umfangs der „Servicezeiten“/„Hotline (Second Level Hotline)“). Nationale Rechtsgrundlage war § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB.
Weitere Erläuterungen unter Punkt VI.3: Weitere Angaben.
Die Leistung wurde an den bisherigen Auftragnehmer vergeben. Es handelte sich um eine inhaltliche Ausweitung (Änderung des Zeitrahmens/Umfangs der „Servicezeiten“/„Hotline (Second Level Hotline)“). Nationale Rechtsgrundlage war § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB.
Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen wurden die Zeiten („Servicezeiten”/„Hotline”) berücksichtigt, die vorhersehbar waren. Erst im Rahmen der Auftragsdurchführung haben sich weitere Erkenntnisse/Abhängigkeiten ergeben, welche nun eine inhaltliche Ausweitung der vertraglich vereinbarten Grundzeiten erforderlich machten. Dies war „ex ante“ für den Auftraggeber nicht vorhersehbar; denn: Die Unvorhersehbarkeiten wurden mittel- und unmittelbar durch kurzfristig wechselnde externe Rahmenbedingungen bei der Einrichtung der Impfzentren im Land Hessen hervorgerufen. Es bestand die Notwendigkeit organisatorisch auf den Mangel an Impfstoff reagieren zu müssen und somit fortlaufend ändernde IT-Anforderungen zu bewerten.