Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2020_015
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen
Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen.
Gemäß § 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV sind die Jahresrechnungen der Krankenkassen von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer/einem vereidigten Buchprüferin/vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. Dementsprechend wird eine Wirtschaftsprüferin/ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin/vereidigter Buchprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung und Testierung der Jahresrechnungen und ihrer Bestandteile der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und der Ausgleichskassen für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 gesucht (bei Vertragsverlängerung auch die Jahre 2024 und 2025). Die Prüfung umfasst sowohl die Buchführung als auch den Haushaltsvollzug.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Anlage_15_Eigenerklärung Handelsregisterauszug.
— Anlage_03_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
— Anlage_14_Eigenerklärung Wirtschaftsteilnehmer,
— Anlage_16_Betriebshaftpflicht.
— Anlage_16_Betriebshaftpflicht:
Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir über eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe für Sach- und Vermögensschäden, inklusive Verletzungen von Datenschutzbestimmungen verfüge/verfügen, die den Anforderungen der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer in der jeweils aktuellen Fassung entspricht.
Bei Zuschlagserteilung reiche ich/reichen wir zum Nachweis die Betriebshaftpflichtversicherungspolice unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen bei der Auftraggeberin ein.
— Anlage_04_Referenzliste,
— Anlage_08a_Datenschutzbestimmungen,
— Anlage_08c_Verpflichtungserklärung Datenschutz,
— Anlage_17_Eigenerklärung_Qualifikation_Berufserfahrung,
— Anlage_18_Eigenerklärung_Eignung.
— Anlage_04_Referenzliste:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens 2 Referenzen nach Punkt 2.11.3. lit d. der Bewerbungsbedingungen vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
— Anlage_18_Eigenerklärung_Eignung:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht die Eignung nach Punkt 2.11.3. lit h. der Bewerbungsbedingungen vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
— Anlage_18_Eigenerklärung_Eignung:
Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir als bietendes Unternehmen/Bietergemeinschaft nicht in den letzten 5 aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung bei der Auftraggeberin durchgeführt haben und somit gemäß §77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV von der Prüfung ausgeschlossen sind.
Wir erklären ferner, dass wir kein/e Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigte/n Buchprüferin/Buchprüfer für die bei der Prüfung der Auftraggeberin einsetzen, wenn diese/r in den letzten 5 aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung Prüfungen bei der Auftraggeberin durchgeführt haben.
77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV: Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren.
— Anlage_17_Eigenerklärung_Qualifikation_Berufserfahrung:
Mit dem Angebot sind die Profile des vorgesehenen Prüfungsteams bzw. den Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen (siehe Punkt 2.5.3 der Bewerbungsbedingungen).
Die Angebote sind zusammen mit den Anlagen (siehe Angebotsaufforderung) bis zum Ende der Angebotsfrist (siehe unter Pkt. 2.6.der Bewerbungsbedingungen) über das Vergabeportal www.dtvp.de bei der Auftraggeberin einzureichen. Nur registrierte Bieter können Angebote abgeben. Zur Registrierung siehe Pkt. 2.4. der Bewerbungsbedingungen.
Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebssysteme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. I.d.R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich. Weitere Informationen sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Information nach § 11 VgV zu entnehmen.
Für die elektronische Angebotsabgabe ist – vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren – für das vorliegende Vergabeverfahren die Textform nach § 126b BGB vorgesehen.
Hiernach ist eine lesbare Erklärung ausreichend, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Ei-ne eingescannte Unterschrift ist nicht notwendig. Die Nennung der Person des Erklärenden erfordert die Angabe der Identität desjenigen, dem die Erklärung zugerechnet werden soll. Bei natürlichen Personen ist der Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname sowie der konkrete Vertreter.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert ein-gereicht und hochgeladen werden.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen ausnahmsweise mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen (z. B. etwaige Erklärungen Dritter), so können die jeweiligen Anlagen mit den weiteren Angebotsunterlagen auf folgendem Weg eingereicht werden:
1. Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung oder
2. Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung oder
3. Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine Erklärung an die Bieterin/den Bieter übersandt hat.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen mit Vor- und Nachnamen der ausstellenden Person zu versehen, werden diese als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Anlagen sind elektronisch auszufüllen und in PDF-Format dem Angebot beizufügen. Alternativ können diese Anlagen auch elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und eingescannt beigefügt werden. Insofern dienen die Word-Dateien lediglich als Ausfüllhilfen.
Die Dateinamen aller Dokumente müssen sich an den Namen der Originaldateien orientieren, um Verwechslungen auszuschließen.
Hinweis: Die Angebote sind so abzugeben, dass alle Angebotsbestandteile nachträglich nicht mehr veränderbar sind.
Auf anderem Wege übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation“ auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fern-schreiben, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen. Ebenso unzulässig und unbeachtlich sind insbesondere eine Rücknahme oder Änderung eines Angebots per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche „Kommunikation“ auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fernschreiben.
Auf die Ausschlussgründe des § 57 Abs. 1 VgV wird verwiesen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYYMW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…“
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“