Durchführung des On-Demand-Verkehrs in der Stadt Taunusstein (Fahrdienstleistung) Referenznummer der Bekanntmachung: 4429
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Taunusstein
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65232
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rmv.de/c/de/start/rtv/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung des On-Demand-Verkehrs in der Stadt Taunusstein (Fahrdienstleistung)
Die zu erbringende Leistung umfasst die Durchführung von Fahrdienstleistungen im On-Demand-Verkehr (ODV) in der Stadt Taunusstein. Der ODV Taunusstein ist Teil des verbundweiten On-Demand-Projekts des RMV. Hierbei handelt es sich um einen bedarfsorientierten Sammelverkehr, der als öffentliche Nahverkehrsleistung auf dem gesamten Gebiet der Stadt Taunusstein durchgeführt wird. Der ODV ist eine entgeltliche, geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. Die Beförderung erfolgt auf Basis eines behördlich genehmigten Tarifs als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrsangebots. Der Auftragnehmer stellt für die Durchführung der Fahrdienstleistung im Rahmen des ODV das Personal für den gesamten Bedienzeitraum (Mo-Do 05.30 – 22.30 Uhr, Fr 05.30 – 00.30 Uhr, Sa 07.30 – 00.30 Uhr, So & Fe 08.30 – 22.30 Uhr) für den gleichzeitigen Einsatz von zunächst 3 Fahrzeugen (Option für 3 weitere Fahrzeuge) zur Verfügung.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
— Angabe von selbst im „Rollgeschäft“ erbrachten Verkehrsleistungen (ÖPNV-Bus-/ Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Bedarfs-Verkehre / On-Demand-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (nicht: Mietwagen / Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werksverkehre) und / oder im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs gem. Freistellungs-Verordnung (vgl. Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes), falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 PBefG und gem. Freistellungs-Verordnung; nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG; (Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten 3 vollen Kalenderjahre (2018, 2019, 2020) vor dem genannten Termin zur Angebotsabgabe.
Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d. h. auf selbst erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe der o. g. Verkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig (detaillierte Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Vergabeunterlagen, Anlage F zum Angebotsschreiben; der Vordruck ist zu verwenden).
— Angabe von selbst im „Rollgeschäft“ erbrachten Verkehrsleistungen (ÖPNV-Bus-/ Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Bedarfs-Verkehre / On-Demand-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (nicht: Mietwagen / Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werksverkehre) und / oder im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs gem. Freistellungs-Verordnung (vgl. Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes), falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 PBefG und gem. Freistellungs-Verordnung; nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG; (Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt); zulässig ist jedoch ein On-Demand-Verkehr, der gem. § 2 Abs. 6 bzw. Abs. 7 PBefG i. V. m. § 49 PBefG von der zuständigen Genehmigungsbehörde als Bestandteil des ÖPNV konzessioniert wurde (ÖPNV-Pooling-Konzept).
Benannt werden können Verkehrsleistungen seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten 3 vollen Kalenderjahre (2018, 2019, 2020) vor dem genannten Termin zur Angebotsabgabe.
Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d. h. auf selbst erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe der o. g. Verkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig (detaillierte Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Anlage F zum Angebotsschreiben, Neufassung; der Vordruck ist zu verwenden).