Städtische Pietät, Fahr- und Beistelldienst [LDL025] Referenznummer der Bekanntmachung: 67-2021-00001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: +49 69-212
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Städtische Pietät, Fahr- und Beistelldienst [LDL025]
Abholung von Verstorbenen.
Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main und außerhalb
Abholung von Verstorbenen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Anzahl der Mitarbeiter/innen, aktuelle Mitarbeiterliste mit Angaben der Tätigkeit; Beschreibung des Fuhrparks; Referenzen über vergleichbare Aufträge in den letzten 3 Jahren – Umfang der jährlichen Überführungen, Name des Auftraggebers, Ansprechpartner und Telefonnummer; Erklärung/Nachweis der jederzeitigen Erreichbarkeit; Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder PQ-Nr.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz“ ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Weitere erforderliche Angaben:
Niederlassung im Rhein-Main-Gebiet (ca. 40 km Umkreis Frankfurt)?
— Wenn ja, Adresse angeben,
— Wenn nein, ausführliche Darstellung, wie die vertragsgemäße Leistungserbringung sichergestellt werden soll.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).