Gesundheitsservice Referenznummer der Bekanntmachung: KRF PluS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marburg
NUTS-Code: DE7 HESSEN
Postleitzahl: 35039
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Gesundheitsservice
Die Tätigkeit der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers umfasst insbesondere die Entgegennahme von Versichertenanfragen als auch die Erteilung einer individuellen, auf die Diagnose des jeweiligen Versicherten bezogene schriftliche Benennung von mindestens 2 Spezialisten für eine Zweitmeinung oder Behandlung bzw. Operation nach Maßgabe der jeweiligen Versichertenanfrage und auf Basis einer internen Wissensdatenbank, Recherchen sowie unter Einbindung eines Expertengremiums („sog. Leistungserbringerauskunft“). Das Ergebnis der Leistungserbringerauskunft ist dem Versicherten innerhalb von 48-Stunden nach Erhebung des Krankheitsbildes durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer schriftlich und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Die Auftraggeberin bietet ihren Versicherten einen Service an, mit dem Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden und lebensverändernden Diagnose Entscheidungshilfe und die richtige und bestmögliche Versorgung durch qualitativ gute Leistungserbringer finden. Dazu bedient sie sich einer Auftragnehmerin/eines Auftragnehmers, die/der diese Aufgabe zentral übernimmt.
Neben der Entgegennahme von Versichertenanfragen, die nebst Diagnose online oder telefonisch an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer durch die Versicherten selbst gestellt werden (sog. Versichertenanfragen), gehört zu der Aufgabe der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers insbesondere die Erteilung einer individuellen, auf die Diagnose des jeweiligen Versicherten bezogene schriftliche Benennung von mindestens 2 Spezialisten für eine Zweitmeinung oder Behandlung bzw. Operation nach Maßgabe der jeweiligen Versichertenanfrage und auf Basis einer internen Wissensdatenbank, Recherchen sowie unter Einbindung eines Expertengremiums (sog. „Leistungserbringerauskunft“). Das Ergebnis der Leistungserbringerauskunft ist dem Versicherten innerhalb von 48-Stunden nach der Erhebung des Krankheitsbildes durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer schriftlich in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Anmeldung und die Registrierung der Versicherten bei der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer erfolgt online auf der Internet-Landingpage, die die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für die Versicherten der Auftraggeberin kostenlos einzurichten hat, oder telefonisch über die eigens für die Versicherten der Auftraggeberin eingerichtete kostenlose Hotline-Telefonnummer bei der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer. Die Betreuung der Versicherten beträgt 2 Jahre ab Eingang der Versichertenanfrage. Für die Durchführung der vorgenannten Leistung muss die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer über eine Wissensdatenbank — im Sinne eines lernenden Systems — verfügen und diese entsprechend weiter ausbauen. Ebenfalls muss die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer über ein Expertengremium, auf das die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für die Beantwortung der Versichertenanfragen zurückgreifen kann, verfügen und weiter ausbauen. Zudem wird der Auftraggeberin ein umfassendes Reporting zur Verfügung gestellt. Schließlich ist die Evaluation der Versorgung durch die empfohlenen Leistungserbringerkontakte zu erheben.
Für die Durchführung der vorgenannten Leistungen hat die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer somit sämtliche Kapazitäten in Bezug auf das Arztpersonal, IT-System, Reporting-System und Expertengremium zur Verfügung zu stellen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zum Datenschutz sind durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer zwingend einzuhalten.
Medizinische Untersuchungen oder Behandlungen zählen nicht zu den Dienstleistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers. Die Auftraggeberin rechnet jährlich mit ca. 1 000 bis 1 500 Versichertenanfragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Anfragen zur ärztlichen Zweitmeinung die Anzahl der Anfragen zu Spezialisten übersteigen. Eine exakte Benennung des Anteils ist nicht vorhersehbar und von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie beispielsweise letztlich dem Verhalten der Versicherten. Die aufgeführten Mengengerüste dienen lediglich der Kalkulation und sind daher nur als Rahmen zu verstehen. Eine Garantie im Hinblick auf eine feste Auftragsmenge — weder eine Mindestabnahmemenge noch eine Abnahmegarantie — ist damit nicht verbunden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gesundheitsservice
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DE7 HESSEN
Postleitzahl: 50672
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Punkt II.1.7) und V.2.4.) handelt es sich jeweils um Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da dort jeweils eine Angabe erforderlich ist, wurde der fiktive Wert von [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes entspricht nicht dem tatsächlichen Wert.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRSDV6E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat...“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."