Mittagsversorgung für 7 gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen in Niedernhausen Referenznummer der Bekanntmachung: GemNdh_2022_01
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niedernhausen
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65527
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.niedernhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mittagsversorgung für 7 gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen in Niedernhausen
Mittagsversorgung für Kinder und Kleinkinder in 7 gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen.
Voraussichtlicher Vertragsbeginn: 1.10.2022.
Niedernhausen
Mittagsversorgung für Kinder und Kleinkinder in 7 gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen unter Einhaltung der DGE-Qualitätsstandards und HACCP-Standards.
Die Mittagsversorgung hat Montag bis Freitag zu erfolgen. Es sind etwa 375 Essen (davon 60 Krippenessen) zu bereiten und zu liefern.
Die Laufzeit von 24 Monaten kann zweimalig durch den Auftraggeber um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mittagsversorgung für 7 gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen in Niedernhausen
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/infrastruktur-und-wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/vergabekammer
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt. Die Unwirksamkeit des Vertrages kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags bzw. nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 GWB). § 135 GWB bleibt unberührt.