Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Hambergen anfallenden Klärschlammes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2028 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022004129
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osterholz-Scharmbeck
NUTS-Code: DE936 Osterholz
Postleitzahl: 27711
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://portal.deutsche-evergabe.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Hambergen anfallenden Klärschlammes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2028
Der WASSER- UND ABWASSERVERBAND OSTERHOLZ beabsichtigt, die thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Hambergen anfallenden Klärschlammes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2028 an eine geeignete Fachfirma zu vergeben.
Hambergen
Der WASSER- UND ABWASSERVERBAND OSTERHOLZ beabsichtigt, die thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Hambergen anfallenden Klärschlammes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2028 an eine geeignete Fachfirma zu vergeben.
Auf der Kläranlage in Hambergen befindet sich die zentrale Schlammfaulung für die Kläranlagen Hambergen, Worpswede und Grasberg. Die Summe der angeschlossenen Einwohnerwerte beträgt ca. 26.000. Bei der Kläranlage handelt sich um eine chemisch- biologische Verfahrenskette mit simultaner P-Fällung und Stickstoffelimination. Der anfallende Überschussschlamm wird anaerob im Faulturm stabilisiert. Nach erfolgter Entwässerung wird der Klärschlamm vom AG in einen auf der Kläranlage vorhandenen Schubbodenbehälter gefördert. Der entwässerte Klärschlamm ist vom AN aus diesem Schubbodenbehälter zu übernehmen und thermisch zu entsorgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Thermische Entsorgung des auf der Kläranlage Hambergen anfallenden Klärschlammes für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2028
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28217
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Anfragen zum Verfahren sind nur über die genannte Vergabeplattform zulässig. Wichtiger Hinweis: Das Angebot ist ausschließlich über die entsprechende Funktion der Vergabeplattform einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Bitte senden Sie Ihr Angebot keinesfalls schriftlich, per E-Mail oder über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform.
Sollten Probleme beim Hochladen des Angebotes auftreten, wenden Sie sich bitte umgehend an den Betreiber der Vergabeplattform, protokollieren Sie dies und informieren Sie zusätzlich die Vergabestelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4131150
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=27364&article_id=93032&_psmand=18
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.