ETCS Ausrüstung Karlsruhe bis Rastatt und Freiburg aus Basis L1 LS Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI42032
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ETCS Ausrüstung Karlsruhe bis Rastatt und Freiburg aus Basis L1 LS
ETCS Ausrüstung Freiburg Gbf
Freiburg
ETCS Ausrüstung Karlsruhe bis Rastatt und Freiburg aus Basis L1 LS, Los 2: Freiburg Gbf
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ETCS-Ausrüstung Freiburg Gbf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
zu V.2.5 - Unteraufträge für einzelne Teilleistungen können vergeben werden.
Der Auftragswert zur Bekanntmachung vergebener Aufträge (Formular 06 nach Richtlinie 2014/25/EU) wurde mit 1 EUR als fiktiver Wert aus Geheimhaltungsgründen angegeben, um den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen (zulässig gemäß SektVO §38, Absatz 6, 4.). Mit dieser Bekanntmachung einer Änderung (Formular 20 nach Richtlinie 2014/25/EU) wird nun der Auftragswert um einen vom Auftraggeber festgelegten Auf- oder Abschlag angegeben, um die Nachvollziehbarkeit als auch weiterhin den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Für die Änderung wird ebenfalls der Auf- bzw. Abschlag berücksichtigt. Dies gilt für VII) 1.6 und VII) 2.3.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Freiburg
ETCS Ausrüstung Karlsruhe bis Rastatt und Freiburg aus Basis L1 LS, Los 2: Freiburg Gbf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Zusätzliche Leistung im Rahmen der Analyse der Lastenheft- und Richtlinienentwürfe, Vorbereitung und Abhaltung eines Technik Workshop ESG PT1 Planer, Anzeichnen von Balisen im Bereich Freiburg Gbf, die Vorbereitung einer technische Arbeitsgruppe u.a.
[Fortführung von VII.2.2] Da die im Nachtrag angebotenen Leistungen zudem sich um nicht trennbare Teilleistungen eines einheitlichen Sachverhalts darstellen, ist eine Aufteilung eines einheitlichen Sachverhaltes/Leistungsbildes nicht möglich. Beträchtliche Zusatzkosten würden entstehen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z. B. Wiederholungsfaktoren, bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.
Die in diesem Nachtrag angebotenen zusätzlichen Leistungen des AN sind im Rahmen der Vertragsabwicklung zu erbringen und beziehen sich auf die durch die DB übergebenen LH- und RIL Entwürfe, die fortlaufend angepasst und erweitert werden. Hierzu und für die Entwicklung des vertraglich zugesicherten Produktes, sind unter anderem die Abhaltung eines Technik-Workshops sowie die Gründung einer technischen Arbeitsgruppe erforderlich. Diese Leistungen sind zwingende Voraussetzungen, um den vertraglich zugesicherten Werkerfolg zu gewährleisten. Als Systemhersteller und aufgrund von Detail- und Vorkenntnissen des AN, kann diese Leistungen nicht durch einen Dritten erbracht werden. Auch die enge Terminschiene des AG und der Produktentwicklung des AN, lassen keinen Raum zur Vorbereitung oder Einarbeitung für einen Dritten. [Fortführung, s. VII.2.1]