Beabsichtigte Verlängerung des Vertrags über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 199-361698
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60528
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.itscare.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beabsichtigte Verlängerung des Vertrags über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie
Verlängerung des im Jahr 2016 im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ("ITSCare 2020"; 2015/S 199-361698) an die T-Systems International GmbH vergebenen Vertrags über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie („Zentraler IT-Infrastrukturbetrieb“, Los 1) und über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie („Dezentrale Systeme“, Los 2) über das derzeitige Vertragsende (31.12.2023) hinaus bis zum 31.12.2026. Es ist beabsichtigt, den Vertrag nach Ablauf der 10-Tages-Frist gem. § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu schließen.
Zentraler IT-Infrastrukturbetrieb
Das Los 1 (Zentraler IT-Infrastrukturbetrieb) umfasst im Wesentlichen Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der Rechenzentrums-Infrastruktur (Gebäude, Stromversorgung, Klimatisierung, Zutrittskontrolle, Zertifizierung etc.) sowie die Beschaffung, Betrieb, Wartung und Optimierung der Rechenzentrums-Hardware (Server etc.)und erforderlichen Software (bis einschließlich Betriebssystemsoftware).
Dezentrale Systeme
Das Los 2 (Dezentrale Systeme) umfasst vor allem die Bereitstellung, Betrieb und Wartung der Endgeräte(Warenkorb mit Thin Clients, Desktops, Laptops, Drucker, Mobile Devices etc.), die Bereitstellung der Client-Software-Infrastruktur (z. B. Windows, Virenschutz, Office) sowie die Rollen- und Berichtigungsvergabe und Telefonieaktivitäten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
ITSCare und T-Systems International haben in 2016 im Anschluss an ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ("ITSCare 2020", 2015/S 199-361698) einen Vertrag über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie für die Lose 1 und 2 mit einer Laufzeit von 67 Monaten abgeschlossen; dieser Vertrag wurde im Rahmen der vereinbarten Verlängerungsoption um weitere 24 Monate bis zum 31.12.2023 verlängert. Der Vertrag soll nunmehr modifiziert und bis zum 31.12.2026 erneut verlängert wer-den (im Folgenden „Vertragsverlängerung“).
Diese beabsichtigte Vertragsverlängerung ist nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ohne erneutes wettbewerbliches Vergabeverfahren zulässig, weil sie aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die ITSCare im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und der Gesamtcharakter des Auftrags sich aufgrund der Vertragsverlängerung nicht verändert.
1. Ziel der ITSCare ist eine wirtschaftliche Leistungsbeschaffung unter Einsatz der dem Stand der Technik im vertragsgegenständlichen Leistungsbereich entsprechenden und hierfür wesentlichen Cloud-Technologie. Im Zeitpunkt der Vorbereitung des Vergabeverfahrens zum Projekt „ITSCare 2020“ und auch im Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption war nicht vorhersehbar, mit welcher Geschwindigkeit sich der Stand der Technik mit Blick auf die Cloud-Technologie - im Unterschied zur allg. IT-Entwicklung - und insb. die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Nutzung dieser Cloud-Technologie im Rahmen der Sozialdatenverarbeitung entwickeln würden und dass gerade im Zeitpunkt des Auslaufens der bereits vorgesehenen Verlängerungsoption (Ende 2023) eine Neuausschreibung „zur Unzeit“ käme, weil es einerseits zu früh wäre, um die Cloud-Technologie und deren Rechtsrahmen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinreichend abbilden zu können, andererseits aber zu spät, um einen neuen öffentlichen Auftrag auf Basis des bisherigen Stands der Technik – ohne Einbeziehung der Cloud-Technologie – mit einer wirtschaftlich sinnvollen Laufzeit zu vergeben. Dieser derzeit ungewisse Zustand wird aber nur ein vorübergehender sein: Die ITSCare geht davon aus, dass aufgrund der laufenden Abstimmungen insb. mit den Aufsichts- und Datenschutzbehörden voraussichtlich in 2025 Klarheit zu den rechtlichen Möglichkeiten der Cloud-Nutzung im Bereich des Sozialdatenschutzes bestehen wird, die Grundlage verlässlicher Mengenschätzungen für eine Neuausschreibung sein können. Die Vertragsverlängerung dient der Überbrückung dieses Übergangszeitraums bis zur geplanten Neuausschreibung.
2. Eine Neuausschreibung des Auftrags mit dem bisherigen Leistungsumfang, also ohne Nutzung sozialdatenschutzrechtlich ungeklärter Cloud-Technologie, für den Übergangszeitraum bis zu der erwarteten Klärung der regulatorischen Rahmenbedingungen, also für die Jahre 2024 bis 2026, wäre nach der aktuell durchgeführten Markterkundung unwirtschaftlich. Im Falle einer Neuausschreibung wäre aufgrund der durch COVID 19 und Ukraine-Krieg verursachten wirtschaftlichen Unsicherheiten mit erheblichen Preissteigerungen zu rechnen und eine Amortisierung der erheblichen Migrationskosten bei derart kurzer Vertragslaufzeit nicht möglich. Hinzu kämen technische Unsicherheiten bei der dann ggf. notwendigen zweifachen Migration innerhalb von drei Jahren und Kosten, die auf Seiten der ITSCare im Zusammenhang mit der Betreuung dieser Migrationen anfallen.
3. Die Vertragsverlängerung lässt den Gesamtcharakter des Vertrags unberührt.
4. Die Höchstgrenze des § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB, wonach die Erhöhung nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts (einschließlich der bereits ausgeübten vertraglichen Verlängerungsoption) betragen darf, ist eingehalten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Zentraler IT-Infrastrukturbetrieb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 70569
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Fristen für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach § 135 Abs. 2 und 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen:
§ 135 GWB:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."