Vergabe der Sortierung und Entsorgung von Sperrabfall Referenznummer der Bekanntmachung: ZAKB-2022-0003
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lampertheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zakb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe der Sortierung und Entsorgung von Sperrabfall
Gegenstand der Vergabe ist die Übernahme an der Umschlaganlage des Auftraggebers, der Nachtransport inkl. Anlieferung sowie Sortierung, ggf. Behandlung und (endgültige) Entsorgung des Sperrabfalls in dafür genehmigten und geeigneten Anlage
Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB)
Kreis Bergstraße
Am Brunnengewännchen 5
68623 Lampertheim
Es wird ein öffentlicher Auftrag vergeben für die Entsorgungsgebiete des Kreises Bergstraße.
• Sortierung und (endgültige) Entsorgung von Sperrabfall
• Übernahme des Sperrabfalls an der Umschlaganlage des Auftraggebers, die sich an der folgenden Adresse befindet: Abfallwirtschaftszentrum Heppen-heim (AWZ Heppenheim), Ratsäckerweg 12, 64646 Heppenheim; sowie Nach-transport zu und Anlieferung an (einer) Sortier-, ggf. Behandlungs- und Ent-sorgungsanlage(n).
Gegenstand der Vergabe ist die Übernahme an der Umschlaganlage des Auftraggebers, der Nach-transport inkl. Anlieferung sowie Sortierung, ggf. Behandlung und (endgültige) Entsorgung des Sperrabfalls in dafür genehmigten und geeigneten Anlage.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einmalig die Laufzeit des Vertrags um ein Jahr zu verlängern (ein-seitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2023 ausgeübt werden für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2024.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einmalig die Laufzeit des Vertrags um ein Jahr zu verlängern (ein-seitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2023 ausgeübt werden für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder andere geeignete Mit-tel, die die erlaubte Berufsausübung nachweisen, je nach den Rechtsvorschriften des Staa-tes, in dem der Bieter niedergelassen ist (Eignungskriterium: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mit-glieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat folgende Eigenerklärungen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungs-fähigkeit auf Anlage A zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen:
Ich/wir erkläre/n hiermit,
• dass mein/unser Unternehmen über eine den Vergabeunterlagen entsprechende Betriebs-haftpflichtversicherungsdeckung verfügt oder im Falle eines etwaigen Zuschlags vor Leis-tungsbeginn abschließt bzw. erweitert (Eignungskriterium: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, sich die entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung nachweisen zu las-sen.
Der Bieter hat mit dem Angebot folgende weitere Erklärungen auf Anlage F zu den Vergabeunter-lagen zu machen:
• Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, so-fern entsprechende Angaben verfügbar sind. Sind entsprechende Angaben nicht verfüg-bar, hat der Bieter dies im Angebot anzugeben und zu begründen (Eignungskriterium: Wirt-schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit folgenden Nachweis mit seinem Angebot einzureichen:
• Aktuelle Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG oder gleichwertigen Nachweis des Landes in dem der Bieter ansässig ist, bezogen auf die gegenständliche Leistung. Falls der notwendige Umfang des Zertifikats zum Angebotszeitpunkt noch nicht besteht, ist dies dem Auftraggeber im Angebot anzuzeigen. Dem Auftraggeber ist in die-sem Fall spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn ohne Aufforderung das Zertifikat mit dem notwendigen Umfang zuzusenden. Im Falle eines gleichwertigen Nachweises ist dieser dem Auftraggeber mit dem Angebot zu benennen und auf Verlangen vorzulegen (Eig-nungskriterien: Fachkunde, Verlässlichkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit).
• Nachweis über die Anlagenzulassung der für die Leistungserbringung genutzten Anlagen, der den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang hat oder auf den für die Auf-tragsausführung notwendigen Umfang bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn erweitert wird, gemäß der einschlägigen rechtlichen Regelungen oder gleichwertiger Nachweis des Lan-des, in dem der Bieter ansässig ist, für die voraussichtliche Auftragsdauer und die voraus-sichtlichen Auftragsmenge (z. B. Genehmigungsbescheid). Falls der notwendige Umfang zum Angebotszeitpunkt noch nicht besteht, ist dies dem Auftraggeber im Angebot anzu-zeigen und dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn ohne Aufforde-rung die Genehmigung mit dem notwendigen Umfang zuzusenden (Eignungskriterium: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit).
Der Bieter hat als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
• Geeignete Referenzliste, der bezüglich der ausgeschriebenen Leistung (Sortierung und Entsorgung von Sperrabfall) wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen (Eignungskriterien: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Weil die Vergabeunterlagen (= "VU") für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei online zur Verfügung stehen [Ziffer I.3)], werden über diesen Zugang auch etwaige Bieterinformationen (="BIn") veröffentlicht. Deshalb besteht für die potentiellen Bieter die Obliegenheit, über diesen Zugang wiederholt zu prüfen, ob BIn veröffentlicht werden und - sollte dies der Fall sein - diese BIn herunterzuladen und zu den ursprünglichen VU zu nehmen. Etwaige BIn ändern und/oder ergänzen ggf. -abhängig von ihrem jeweiligen Inhalt - die ursprünglichen VU. Anfragen zum Verfahren können ausschließlich elektronisch gestellt werden, die Kontaktstelle unter Ziffer I.3) ist nur rein informationshalber angegeben.
2. Neben den Belegen gem. den Teilnahmebedingungen [Ziffer III.1] wird mit Angebotsabgabe die Abgabe folgender weiterer Nachweise/Erklärungen gefordert, die in den VU noch näher konkreti-siert werden und für die in den Anlagen zu den VU z. T. Formblätter enthalten sind:
- Eigenerklärungen bzgl. Ausschlussgründen (Anlage A der VU),
- Arbeits- und Bietergemeinschaftserklärung (Anlage B der VU),
- Angaben von Arbeits- und Bietergemeinschaften (Anlage C der VU),
- Erklärung über den Einsatz von Unterauftragnehmern (Anlage D der VU),
- Verpflichtungserklärung von Unterauftragnehmern (Anlage E der VU)
- Angaben zur Unternehmensstruktur des Bieters (Muttergesellschaften, Niederlassungen). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen. (Anlage F der VU)
- Darstellung der zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehenden Transportmittel für die Übernahme der Abfälle am Abfallwirtschaftszentrum Heppenheim (Anlage F der VU)
- Verwertungskonzept (Anlage F der VU)
- Ausfallkonzept (Anlage F der VU)
- Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn gem. (HVTG) (Anlage H der VU)
- Eigenerklärung zum BMWK‐Rundschreiben vom 14.04.2022 (Anlage I der VU)
3. Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter im Rahmen der Angebotsprüfung, unter Fristsetzung dazu aufzufordern, die in Anlage D der VU geforderten Angaben bezüglich Nachunternehmern bzw. Unternehmen die zur Eignungsleihe herangezogen werden, die zum Angebotszeitpunkt noch nicht bekannt waren, nachzureichen bzw. erläutern zu lassen. Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht nicht. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass etwaige Unterauftragnehmerleistungen nur an Unter-nehmen vergeben werden, die über eine vergleichbare Zertifizierung bzw. Qualifikation wie der Auf-tragnehmer verfügen und dieselben bzw. vergleichbare Qualitätsstandards einhalten. Unterauftrag-nehmer des Auftragnehmers sind dessen Erfüllungsgehilfen. Zertifizierung bzw. Qualifikation sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachzuweisen.
4. Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder einschlägige berufliche Erfahrungen können die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch ge-nommen werden, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Ein angeblicher Verstoß gegen Vergabevorschriften, den der Betreffende vor Einreichen eines Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Zudem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Werden diese Vorgaben gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht einge-halten, kann ein Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit des Antrags nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftrags-vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraus-setzungen des § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]