Neubau ESTW Appenweier, Baden-Baden, ESTW Bühl, ETCS L2, Korridor Rhine-Alpine, TP S Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI39984
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau ESTW Appenweier, Baden-Baden, ESTW Bühl, ETCS L2, Korridor Rhine-Alpine, TP S
Baden-Baden, Bühl, Appenweier
Neubau ESTW Appenweier, Baden-Baden, ESTW Bühl, ETCS L2, Korridor Rhine-Alpine, TP S
INEA/CEF/TRAN/M2014/1050022
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Neubau ESTW Appenweier, Baden-Baden, ESTW Bühl, ETCS L2, Korridor Rhine-Alpine, TP S
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Baden-Baden, Bühl, Appenweier
Neubau ESTW Appenweier, Baden-Baden, ESTW Bühl, ETCS L2, Korridor Rhine-Alpine, TP S
Nachtrag 7 zusätzliche Planungsleistung für OLA in der Lph 6+7
Nachtrag 12 Mehraufwand wegen Vollerneuerung (Stellbereichserweiterung) des ESTW Bühl und zusätzlicher Blockverdichtung Kabeltiefbau Lph 5
NT 07 Die im hiesigen Nachtrag angebotene zusätzliche Planungsleistung, betreffend der ESTW Baden-Baden, Bühl und Appenweier, stellt eine Ergänzung der ursprünglichen Beauftragung dar. Im Rahmen der Leistungserbringung in den Lph 1-4, hat sich die Erforderlichkeit der Nachtragsleistung gezeigt. Diese ist auch zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages notwendig. Der AN ist bereits für die Vorplanung sowie die Entwurfs-/ Genehmigungsplanung beauftragt. Für sämtliche Gewerke betreffend Lph 6+7 besteht ebenfalls eine Beauftragung, sodass eine anderweitige Vergabe hier nicht in Betracht kommt. Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können.
NT 12 Die im hiesigen Nachtrag angebotene zusätzliche Planungsleistung der Leistungsphase 5 für das ESTW Bühl, hat sich aus den Erkenntnissen der Vorplanung ergeben und ist maßgeblich zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags. Der AN ist bereits in der Lph 5 für das ESTW Bühl für eine Teilerneuerung beauftragt. Nun erweitert sich die Anforderung auf die Planung bzgl. einer Vollerneuerung des ESTW. durch eine anderweitige Vergab wäre für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Es wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. Zudem wäre die Leistungsabgrenzung zwischen verschiedener Auftragnehmer nahezu unmöglich. Die Gefahr, dass unbeabsichtigte Planungslücken, die aufgrund von Unzuständigkeiten entstehen könnten, wäre zu groß.