Ergänzungsvereinbarung zur Produktgruppe 23 (Orthesen) zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64625
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bahn-bkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzungsvereinbarung zur Produktgruppe 23 (Orthesen) zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel
Die BAHN-BKK beabsichtig einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen (Gesundheitsleistungen) inkl. der für die Versorgung erforderlichen Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] - Fünftes Buch [V] zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Gegenstand der Veröffentlichung ist die Anlage 26 zum Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK. Diese Anlage wurde ergänzt und steht auf der Homepage der BAHN-BKK zur Einsicht bereit. Sie dient als Grundlage der Verhandlungen und soll zum Einstieg in die Gespräche dienen. Alle interessierten Leistungserbringer können mit der BAHN-BKK verhandeln und/oder nach Abschluss der Verhandlungen der Anlage 26 beitreten.
Dies ist ein bundesweiter Vertrag. Der Erfüllungsort richtet sich nach dem Standort des Leistungserbringers.
Der Anlage 26 sowie dem Vertrag für nicht zum Wiedereinsatz bestimmte Hilfsmittel der BAHN-BKK können Leistungserbringer jederzeit beitreten. Die Anlage 26 tritt nach Abschluss der Verhandlungen in Kraft, jedoch frühestens zum 24.01.2022. Der Vertrag gilt bis auf Weiteres ohne Bestimmung eines Enddatums. Kündigung und/oder Aktualisierung der Anlagen bzw. der Preise richten sich nach den Regeln des Rahmenvertrages der BAHN-BKK. Dieser ist zu finden unter folgendem Link:
https://www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/kontakt-leistungserbringer/7122
Eine vorherige Registrierung ist erforderlich!
Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet.
Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, das Vergaberecht ist nicht anzuwenden.
Die Leistungserbringer oder deren Verbände bzw. Zusammenschlüsse können dem Vertrag nach § 127 Absatz 2 Satz 1 oder 3 SGB V während der gesamten Laufzeit zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, sofern noch keine entsprechende Vertragsbeziehung besteht.
Jeder interessierte Leistungserbringer kann am Vertrag teilnehmen oder mit der BAHN-BKK verhandeln. Eine Auswahlentscheidung erfolgt nicht.
Die Beitrittserklärung ist zu finden unter folgendem Link nach vorheriger Registrierung: https://www.bahn-bkk.de/leistungserbringer/kontakt-leistungserbringer/7122
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Weiterhin bestimmt § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V, dass die Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) erbringen; diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die hier in Rede stehenden Verträge nach § 127 Absatz 1 SGB V.
Daher ist sowohl von inländischen als auch ausländischen Anbietern ein Präqualifizierungszertifikat im Sinne des § 126 SGB V vorzulegen.
Ferner muss der Leistungserbringer die allgemeinen sonstigen Kriterien erfüllen, die im Rahmenvertrag vereinbart sind.
Es ist der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
ACHTUNG: Die in IV.2 angegebene Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen musste eingegeben werden, da dies ein Pflichtfeld im Formular ist. Es gilt jedoch folgendes: Leistungserbringer können JEDERZEIT dem Vertrag beitreten oder ihr Interesse an Vertragsgesprächen bekunden.
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist jederzeit möglich.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie
sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Ort: nicht relevant
Land: Deutschland