EU-P 0162-21BV1 Fachplanung Technische Ausrüstung innerhalb der Terminalanlagen T1 am Flughafen Frankfurt am Main Referenznummer der Bekanntmachung: EU-P 0162-21BV1
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fraport.de
Abschnitt II: Gegenstand
EU-P 0162-21BV1 Fachplanung Technische Ausrüstung innerhalb der Terminalanlagen T1 am Flughafen Frankfurt am Main
Hauptaufgabe der Gesamtmaßnahme ist die Verlagerung und Modernisierung der Sicherheitskontrollstellen (SiKo) sowie eine technische Sanierung des Bestandes. Die Umsetzung der Gesamtmaßnahme erfolgt unter Aufrechterhaltung des Betriebes im T1. Strukturierung, Organisation und Durchführung der Gesamtmaßn. verantwortet Fraport-intern ein Gesamtprojektmanagement (Projekthaus). Die Gesamtmaßn. wird mit agilen Managementmethoden und einem Lean Construction Management umgesetzt.
Gegenstand sind Leistungen der Fachplanung Techn. Ausrüstung, Teilprojekt „Ganzheitliche Betrachtung Halle B“, in dem die Ertüchtigung des Brandbekämpfungsabschnitts der Halle B (Ebenen 02 und 03) auf die aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sowie der Austausch der Brandmeldezentrale inkl. Errichtung einer GA-Kopfstation erfolgt.
Beginn: ca. 3. Quartal 2021
Ende: ca. 3. Quartal 2025
Leistungsgegenstand:
Fachplanungsleistungen Technische Ausrüstung gemäß HOAI, §§ 53 ff, Anlagengruppe 8,
Leistungsphasen (Projektstufen) 1 bis 8, sowie Besondere Leistungen für das Teilprojekt „Ganzheitliche Betrachtung Halle B“, bestehend aus den Maßnahmen:
- Errichtung GA-Kopfstation zu neuer Brandmeldezentrale (Wirkfläche Brandmeldezentrale ca. 45.000 m², Anschluss ca. 8 Lüftungszentralen mit 64 ISP-Räumen)
Schätzung der Herstellkosten:
Kosten für Technische Anlagen
- Gebäudeautomation u. Automation von Ingenieurbauwerken (Anlagengruppe 8): [Betrag gelöscht] EUR
Aus den einzelnen Maßnahmen des Teilprojektes folgen unterschiedliche Planungs- und Bauzeiten sowie Teilinbetriebnahmen vor Fertigstellung. Darüber hinaus sind weitere Schnittstellenprojekte zu beachten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachplanung Technische Ausrüstung innerhalb der Terminalanlagen T1 am Flughafen Frankfurt am Main
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ablauf des Verfahrens
1. Phase - Interessenbekundung:
Interessenten müssen ihr Interesse über die Vergabeplattform www.vergabe.rib.de bekunden.
Die Interessenbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase - Interessensbestätigung). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/ einer Interessensbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich.
Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 36 Abs. 4 SektVO). Lediglich die Unternehmen, die form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt (§36 Abs. 5 SektVO).
2. Phase – Interessensbestätigung:
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse über die Vergabeplattform bekundet haben, werden zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (Interessensbestätigung) aufgefordert.
Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/ Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf jedoch eine Bewerber-/ Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben.
Mit der „Aufforderung zur Interessensbestätigung“ werden auch alle weiteren notwendigen Informationen/ Dokumente zur Erstellung des Teilnahmeantrages zur Verfügung gestellt
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entgegen § 41 Abs. 1 SektVO die informatorischen Vergabeunterlagen nicht vollständig sind und daher nicht zur Angebotsabgabe verwendet werden können. Der mit dieser Vorgehensweise bewirkte Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ist notwendig, um die Sicherheitsinteressen im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, die u. a. für die Auftraggeberin in § 8 Abs. 1 LuftSiG konkretisiert werden, zu wahren.
3. Phase - Angebotsphase:
Gemäß § 41 Abs. 4 SektVO und auf Grundlage von § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB erhalten nur diejenigen Bewerber, die von der AG nach Abschluss der Interessensbestätigung/ des Teilnahmewettbewerbes zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, die für die Abgabe eines ersten verbindlichen Angebotes zu verwendenden vollständigen finalen Vergabeunterlagen. Die zur Angebotsabgabe zu verwendenden Vergabeunterlagen werden nebst allen Unterlagen dann digital über die Plattform www.vergabe.rib.de zur Verfügung gestellt.
Es ist beabsichtigt, die Anzahl der Bieter/ Bietergemeinschaften in einer oder mehreren Verhandlungsrunden durch Ausscheiden der weniger wirtschaftlichen Angebote stufenweise zu reduzieren. Die Auftraggeberin behält sich jedoch gleichwohl vor, den Zuschlag bereits auf Grundlage der ersten verbindlichen Angebote ohne weitere Verhandlungen und ohne die Einholung weiterer Angebote zu erteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der
Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.