Einkauf und Implementierung einer neuen Fachsoftware SGB II für das Kommunale Jobcenter des Main-Kinzig-Kreises Referenznummer der Bekanntmachung: KCA/GB-I/2019/01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelnhausen
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63571
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kca-mkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einkauf und Implementierung einer neuen Fachsoftware SGB II für das Kommunale Jobcenter des Main-Kinzig-Kreises
Zur Abwicklung der Leistungen gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II), kurz SGB II, sowie den Förderleistungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (III), kurz SGB III verwendet das KCA aktuell eine Fachsoftware. Das KCA hat sich zum Ziel gesetzt, die bisher eingesetzte Fachsoftware zu modernisieren und die Abwicklung der Geschäftsprozesse zu überarbeiten. Ein wesentlicher Treiber der Modernisierung ist die Einführung einer digitalen Akte und damit verbunden die Umstellung, auf papierlose Sachbearbeitung. Gleichzeitig will das KCA damit die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes und des Hessischen E-Government-Gesetzes erfüllen. Zusätzliche Notwendigkeiten entstehen durch neue Anforderungen der Anwender im KCA, der Klienten des KCA und aus der Zusammenarbeit mit dem kreiseigenen Bildungsträger AQA. Ziel der Ausschreibung ist, eine neue Fachsoftware für die Abwicklung der Prozesse und Leistungen aus dem SGB II sowie den Förderleistungen des SGB III zu beschaffen.
Gelnhausen
Zur Abwicklung der Leistungen gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, kurz SGB II, sowie den Förderleistungen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung, kurz SGB III, verwendet das KCA aktuell eine Fachsoftware. Das KCA hat sich zum Ziel gesetzt, die bisher eingesetzte Fachsoftware zu modernisieren und die Abwicklung der Geschäftsprozesse zu überarbeiten. Ein wesentlicher Treiber der Modernisierung ist die Einführung einer digitalen Akte und damit verbunden die Umstellung, auf papierlose Sachbearbeitung. Gleichzeitig will das KCA damit die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes und des Hessischen E-Government-Gesetzes erfüllen. Zusätzliche Notwendigkeiten entstehen durch neue Anforderungen der Anwender im KCA, der Klienten des KCA undaus der Zusammenarbeit mit dem kreiseigenen Bildungsträger AQA. Ziel der Ausschreibung ist, eine neue Fachsoftware für die Abwicklung der Prozesse und Leistungen aus dem SGB II sowie den Förderleistungen des SGB III zu beschaffen.
Der Beginn der Umsetzung des Projektes ist ab dem 2. Quartal 2020 geplant; das Projekt muss schnellst möglich abgeschlossen sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
„Aufhebung des Verfahrens aufgrund eines Beschlusses des OLG Frankfurt am Main.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
— den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [removed] / [removed]