Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1 Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37737
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln – Vergabepaket 1:
— Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 3 + 4,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3 + 4,
— Tragwerksplanung Lph3,
— Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Wasserrechtlicher Fachbeitrag),
— Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
— Vermessung,
— Schall- und Erschütterungsgutachten,
— Leit-und Sicherungstechnik Lph 3 + 4,
— Oberleitungsanlagen Lph 3 + 4,
— 50 Hz-Anlagen Lph 3 + 4 und planungsbegleitenden Bauüberwachung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln – Vergabepaket 1:
— Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 3 + 4,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3 + 4,
— Tragwerksplanung Lph3,
— Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Wasserrechtlicher Fachbeitrag),
— Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
— Vermessung,
— Schall- und Erschütterungsgutachten,
— Leit-und Sicherungstechnik Lph 3 + 4,
— Oberleitungsanlagen Lph 3 + 4,
— 50 Hz-Anlagen Lph 3 + 4 und planungsbegleitenden Bauüberwachung.
Datum der Anordnung: 9.3.2021
Eine Erweiterung des Planfeststellungsabschnittes 2.1 im Projekt erfodert die Aufweitung der Untersuchungsräume für den wasserrechtlichen Fachbeitrag und der Umweltplanung. Darunter fallen folgende Leistungsbilder:
— Umweltverträglichkeitsstudie,
— Landschaftspflegerischer Begleitplan,
— Fachbeitrag zum Artenschutz.
Daraus ergibt sich für den beauftragen AN Mehrleistung in Bezug auf die oben genannten vertraglich vereinbarten Leistungen. Der wasserrechtliche Fachbeitrag sowie die Leistungen der Umweltplanung müssen aufgrund der Aufweitung des Planfeststellungsabschnittes über Köln Dellbrück hinaus bis nach Köln Kalk erstellt werden. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand bei allen Leistungen, die in den genannten Leistungsbildern beauftragt sind.
Darüberhinaus wurde der durch den Planer festgelegte Untersuchungsrahmen für die Kartierungsleistungen mit der oberen und den unteren Naturschutzbehörden abgestimmt. Dabei ergaben sich Anforderungen, die bei der Untersuchung zu berücksichtigen sind, welche allerdings nicht im Vertrag enthalten sind. Beispielsweise müssen einige Arten kartiert werden, dessen Vorliegen bei Beauftragung des Planers nicht bekannt waren und der Untersuchungsraum neben der Strecke wurde auf Forderung der Behörden von zum Beispiel 50 m auf 150 m erweitert. (1)
Die Leistungsbilder ermöglichen keine separate Beauftragung eines unabhängigen ANs für den erweiterten Bereich. Die Planfeststellungsunterlagen beziehen sich gesamthaft auf einen Planfeststellungsabschnitt. Daher müssen pro Leistungsbild einheitliche Unterlagen erstellt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Auftragnehmer ist nicht möglich. Die Berücksichtigung separat erstellter Unterlagen erzeugt erhebliche Mehrkosten und Terminrisiken beim vertraglich gebundenen AN.
Die Mehrleistungen aufgrund der Erweiterung des Untersuchungsrahmens durch die Behördenanforderungen müssen zwingend durch den bereits beauftragten Planer durchgeführt werden. Es ist nicht möglich das ein zweiter unabhängiger Auftragnehmer für einen erweiterten Untersuchungsraum beauftragt wird. Die Kartierungen müssen, damit sie eine vernünftige Planungsgrundlage bilden, einheitlich und zeitgleich durchgeführt werden.