18FEI30927 KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen MKA 01 Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
18FEI30927 KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen MKA 01
Karlsruhe-Basel, NBS PfA 8.5 bis PfA 8.9, Planungen.
Karlsruhe
Gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9.
2014-DE-TM-0094-M.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Karlsruhe-Basel, NBS PfA 8.5 bis PfA 8.9, Planungen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setztferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
Gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9.
MKA 01
Nach Prüfung der übergebenen Leitungstrassen wurde festgestellt, dass nicht alle benötigten Informationen vorliegen. Dies hat zur Folge, dass die Planungsgemeinschaft die benötigten Informationen bei den einzelnen Leitungsträgern anfragen muss. Nach Übergabe der Informationen müssen diese gesichtet, bewertet und mit den vorliegenden Daten abgeglichen und zusammengeführt werden. Im weiteren Schritt müssen diese Informationen digitalisiert und für das BIM Bestandsmodell modelliert werden. Um die übergebenen Informationen vertragsgerecht bearbeiten und vervollständigen zu können, sind die beschriebenen
Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders präqualifiziert, die noch für die Planung des Projektes benötigten Leitungsinformationen zu definieren und bei den jeweiligen Leitungsträgern anzufragen und nach Bedarf aufzuarbeiten. Da die Planungsgemeinschaft mit der Modellerstellung beauftragt ist, ist die Einbindung Dritter in diesem Fall nicht zielführend, da überflüssige Schnittstellen das Risiko des Qualitätsverlustes sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, muss der AN die vorliegenden Unterlagen sichten, prüfen und die fehlenden Unterlagen bei den Leitungsträgern anfragen. Der Wechsel des AN´s würde nicht nur zu terminlichen Verzögerungen führen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/Vorhaben entstehen.