1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
Rechtsform der zuständigen Behörde: Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2.1.
Verfahren
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Linien- und Linienbedarfsverkehr mit Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Verkehrsnetz West-Mitte-Feinerschließung
Beschreibung: Der Kreis Offenbach ist Aufgabenträger des ÖPNV § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG). Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) ist vom Kreis beliehen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 HessÖPNVG und damit zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Zuständigkeitsbereich des Kreises (im Folgenden: „zuständige Behörde“). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 HessÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst die ergänzende Verkehrsleistung, die die Funktion der Feinerschließung zum übergeordneten Hauptliniennetz übernimmt. Dies umfasst Verkehrsleistungen in Form von Erschließungslinien und Verstärkerlinien in den Kommunen Neu-Isenburg, Dreieich, Langen, Egelsbach, Heusenstamm, Dietzenbach und Rödermark im Kreis Offenbach (Verkehrsnetz West/Mitte), wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.kvgof.de/fileadmin/pdf-downloads/berichte/nvp/20221221_kvgOF_NVP_2022_Anlagenband.pdf?_=1690536871) beschrieben. Der On-Demand-Verkehr wird grundsätzlich in den Kommunen des zuvor genannten Verkehrnetzes West/Mitte erbracht und kann zum Beispiel aus verkehrlichen Gründen auf Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach erweitert werden. Der ÖDA beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 649.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 142.200 Betriebsstunden im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund(RMV). Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und weitere Einzelheiten zum Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife sowie das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards und eine Änderung, insbesondere die Ausweitung, des Bediengebiets des On-Demand-Verkehrs auf Teile oder ganze Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach. Von den Änderungen des Bediengebietes können alle Kommunen im Kreis Offenbach betroffen sein. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre und Bediengebiete aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
Verfahrensart: Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. dem 4. Teil des GWB. Die Angabe der Verfahrensart „Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)“ erfolgt nur, da aus technischen Gründen die Angabe "Wettbewerbsausschreibung nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. dem 4. Teil des GWB" in diesem Portal nicht zur Verfügung steht. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Für die Linienbusse ist Betriebsbeginn der 10.12.2028. Betriebsbeginn im ODV ist der 01.01.2029. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die zuständige Behörde geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der zuständigen Behörde möglich ist. Aus Sicht der zuständigen Behörde bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit den beabsichtigten ÖDA-Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der zuständigen Behörde (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.kvgof.de/fileadmin/pdf-downloads/Vorabbekanntmachungen/261001_ErgaenzendesDokument.pdf?_=1790751787 Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die zuständige Behörde, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Die zuständige Behörde kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Linien- und Linienbedarfsverkehr mit Kraftomnibussen und Kraftfahrzeugen im Verkehrsnetz West-Mitte-Feinerschließung
Beschreibung: Der Kreis Offenbach ist Aufgabenträger des ÖPNV § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG). Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) ist vom Kreis beliehen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 HessÖPNVG und damit zuständige Behörde für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Zuständigkeitsbereich des Kreises (im Folgenden: „zuständige Behörde“). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 HessÖPNVG. Der zu vergebende ÖDA umfasst die ergänzende Verkehrsleistung, die die Funktion der Feinerschließung zum übergeordneten Hauptliniennetz übernimmt. Dies umfasst Verkehrsleistungen in Form von Erschließungslinien und Verstärkerlinien in den Kommunen Neu-Isenburg, Dreieich, Langen, Egelsbach, Heusenstamm, Dietzenbach und Rödermark im Kreis Offenbach (Verkehrsnetz West/Mitte), wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP; https://www.kvgof.de/fileadmin/pdf-downloads/berichte/nvp/20221221_kvgOF_NVP_2022_Anlagenband.pdf?_=1690536871) beschrieben. Der On-Demand-Verkehr wird grundsätzlich in den Kommunen des zuvor genannten Verkehrnetzes West/Mitte erbracht und kann zum Beispiel aus verkehrlichen Gründen auf Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach erweitert werden. Der ÖDA beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 649.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 142.200 Betriebsstunden im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Rhein-Main-Verkehrsverbund(RMV). Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und weitere Einzelheiten zum Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife sowie das Bediengebiet des On-Demand-Verkehrs. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards und eine Änderung, insbesondere die Ausweitung, des Bediengebiets des On-Demand-Verkehrs auf Teile oder ganze Gebiete weiterer Kommunen im Kreis Offenbach. Von den Änderungen des Bediengebietes können alle Kommunen im Kreis Offenbach betroffen sein. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre und Bediengebiete aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60140000 Bedarfspersonenbeförderung
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach, Landkreis (DE71C)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 10/12/2028
Laufzeit: 66 Monate
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge — CVD))
Die Rechtsgrundlage für CVD, um den anzuwendenden Typ von Vergabeverfahren festzulegen: Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH
Registrierungsnummer: DE161738156
Abteilung: Abteilung Prozesse & Recht
Postanschrift: Masayaplatz 1
Stadt: Dietzenbach
Postleitzahl: 63128
Land, Gliederung (NUTS): Offenbach, Landkreis (DE71C)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Abteilung Prozesse & Recht
Telefon: +49 6074 69669-16
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Beschaffungsdienstleister
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 9f59b0a7-d4d2-4033-90f9-5886f81c7373 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 01/10/2026 16:05:10 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 683586-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 192/2026
Datum der Veröffentlichung: 05/10/2026