2.1.6.
Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Korruption: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Betrugsbekämpfung: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Zahlungsunfähigkeit: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Entrichtung von Steuern: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Nachweis, dass keine nicht heilbaren zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gegen den Bieter vorliegen, muss durch Abgabe der Eigererklärung GWB §§ 123, 124 erbracht werden, Teil A Anlage 4