Beschreibung der Änderungen: Die zusätzlichen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit der Hauptvertragsleistung,
ein Wechsel des AN für die zusätzlichen Leistungen ist mit erheblichem Koordinierungs-
und Abstimmungsbedarf und somit einem deutlichen Mehraufwand verbunden. Zudem wäre
eine einheitliche Leistungsdurchführung des Auftragnehmers des Hauptvertrags nicht
mehr möglich. Weiterhin würden bei einem Wechsel des AN hohen Zusatzkosten und erhebliche
Terminverzögerung für die Einarbeitung in das Projekt verursacht. Die Leistungen sollten
seitens AN ausgeführt werden, da diese eine Ergänzung der vertraglich geschuldeten
Leistung darstellen und somit nur durch den AN durchgeführt werden können.