Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: No
Zentrale Elemente des Verfahrens: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag
bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen
werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung
der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage
nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§
134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass
die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig,
soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren
wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Wir weisen darauf hin,
dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und
Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen,
aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Alle geforderten Erklärungen sind
zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert. Für
den Nachweis hat der AG einen Musterteilnahmeantrag zur Verfügung gestellt, das auf
dem Vergabeportal der Deutschen Bahn AG: https://bieterportal.noncd.db.de/ heruntergeladen werden kann. Nur diese Informationen werden für die Bieterauswahl
berücksichtigt.
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung(cpv): 71313450Umweltüberwachung im Bau
Zusätzliche Informationen: Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014
Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU)
2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nach der Verordnung
(EU) 2022/2560 vom 14.12.2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
(„Foreign Subsidies Regulation“) ist die EU-Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen
aus Drittstaaten für in der Europäischen Union tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt
sie binnenmarktverzerrende drittstaatliche Subventionen fest, kann die EU-Kommission
gegen die durch sie entstehenden Verzerrungen vorgehen. Bewerber/Bieter sind gemäß
Art. 29 Verordnung (EU) 2022/2560 ab dem 12. Oktober 2023 verpflichtet, in einem Vergabeverfahren
mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens € 250 Mio. a) bei Durchführung eines
Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb mit ihrem Teilnahmeantrag und auch
aktualisiert mit ihrem finalen Angebot bzw. b) bei Durchführung eines offenen Verfahrens
oder eines Verfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb mit ihrem Angebot eine
Meldung oder Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Sinne der Art.
28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 abzugeben. Das vorliegende
Vergabeverfahren weist einen geschätzten Auftragswert oberhalb des genannten Schwellenwertes
von € 250 Mio. auf. Bewerber/Bieter unterliegen daher grundsätzlich Art. 29 Verordnung
(EU) 2022/2560. Bei losweiser Vergabe bestehen die Pflichten nur dann, wenn sich der
Bewerber/Bieter auf ein Los bzw. Lose im Wert von mindestens € 125 Mio. bewirbt (Art.
28 Abs. 2 Verordnung (EU) 2022/2560). Hinweis: Bewerber/Bieter sind für die Einhaltung
der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2022/2560 selbst verantwortlich. Die vorliegende
Information hat nach Art. 28 Abs. 6 Satz 2 Verordnung (EU) 2022/2560 insbesondere
keinerlei beschränkende oder anderweitige Wirkung für die Pflichten der Bewerber/Bieter
aus der Verordnung (EU) 2022/2560. Für Meldungen oder Erklärungen zu drittstaatlichen
finanziellen Zuwendungen ist das Formular gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2023/1441 der EU-Kommission vom 10.07.2023 zu verwenden. Sollte es sich bei dem
Bewerber/Bieter um eine Gemeinschaft mehrerer Wirtschaftsteilnehmer handeln, sind
Meldungen oder Erklärungen von jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied abzugeben. Gleiches
gilt für Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten im Sinne von Art. 29 Abs. 5
der Verordnung (EU) 2022/2560. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als Hauptunterauftragnehmer
oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung
gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20
% des Werts des eingereichten Angebots übersteigt. Jeder Bewerber/Bieter muss sicherstellen,
dass die Meldungen oder Erklärungen gemeinsam eingereicht werden. Weitere Einzelheiten
zur Verordnung (EU) 2022/2560 und den aus der Verordnung resultierenden Pflichten
können Bewerber/Bieter der vorgenannten Durchführungsverordnung sowie der offiziellen
Webseite der Europäischen Kommission entnehmen (z.B. Fragen und Antworten: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_21_1984). Sollte trotz bestehender Verpflichtung vom Bewerber/Bieter weder eine Meldung noch
eine Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig abgegeben werden, kann das unter anderem
zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo-
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
Beschreibung: SektVO
2.1.5 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 3
Auftragsbedingungen:
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 3
2.1.6 Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A