Hochleistungsnetzkorridor Hamburg-Spandau (Strecke 6100), Abschnitt km 10,013 bis 38,200 und von km 236,475 bis km 284,435, sowie die Strecke 1280 von km 36,700 bis km 49,240 – Ausrüstung der Strec... Referenznummer der Bekanntmachung: 23FEI68216
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Sauter, Markus
E-Mail:
Telefon: +49 71120921682
Fax: +49 6926520063
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Hochleistungsnetzkorridor Hamburg-Spandau (Strecke 6100), Abschnitt km 10,013 bis 38,200 und von km 236,475 bis km 284,435, sowie die Strecke 1280 von km 36,700 bis km 49,240 – Ausrüstung der Strec...
Hochleistungsnetzkorridor Hamburg-Spandau (Strecke 6100), Abschnitt km 10,013 bis 38,200 und von km 236,475 bis km 284,435, sowie die Strecke 1280 von km 36,700 bis km 49,240 – Ausrüstung der Strecke mit ETCS Level 2 mit Signalen (BTSF LH V3.0 und Realisierung der Schnittstelle SCI-RBC V1.0)
Im Rahmen der Bemühungen, die Schieneninfrastruktur in Deutschland zu verbessern, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) in Abstimmung mit der DB Netz AG als Eigentümerin der deutschen Schieneninfrastruktur beschlossen, Generalsanierungen durchzuführen. Ziel ist es, aus heute hoch belasteten und störanfälligen Strecken mit besonderer verkehrlicher Bedeutung zukünftig hoch verfügbare und robuste Infrastruktur im Rahmen von Totalsperrungen herzustellen. Im sogenannten Hochleistungskorridor Berlin – Hamburg (Strecke 6100) soll dies bis Ende 2025 umgesetzt werden. Hierfür bedarf es der Ausrüstung mehrerer Streckenabschnitte mit dem europäischen Zugbeeinflussungssystem ETCS.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe kann nach einer technischen Bewertung nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum geplanten Abschluss der Sanierung im 2. Halbjahr 2025 eine ETCS-Streckenausrüstung eines anderen Anbieters als Siemens Mobility mit der bereits vorhandenen Leit- und Sicherungstechnik von Siemens Mobility einwandfrei und sicher kombiniert werden kann. Die Fristen der Sektorleitlinie lassen eine Zulassung neuer Produkte nicht unter drei Jahren zu. Eine erste erfolgreiche Integration von Anlagen verschiedener Hersteller ist im Best Case erst im Jahr 2026 zu erwarten, also erst nach der planmäßigen Inbetriebnahme des Hochleistungskorridors. Solange eine solche Zulassung nicht vorliegt, muss der Hersteller des ETCS Labor- und Feldtest zum Nachweis aller Funktionen des ETCS und der Rückwirkungsfreiheit durchführen. Ähnliches gilt für die Umsetzung der Zugnummernmeldeanlage (ZMA) über die Standardbedienschnittstelle (SBS). Unter Berücksichtigung der für Feldtest zu nutzenden Sperrpausen, müssten in diesem Projekt weit mehr Sperrpausen eingerichtet werden und es würden allein die Feldtests mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Das Zurückgreifen auf eine generische Zulassung führt zu einer deutlichen Beschleunigung des Zulassungsprozesses um mindestens 6 Monate. Die herstellerspezifischen Lösungen sind bereits entwickelt, zugelassen bzw. im Rahmen anderer Projekte unmittelbar vor der Zulassung, während herstellerübergreifende Lösungen weder ausgereift noch erprobt sind und deren Zulassung auch nicht ansteht. Die technische Unmöglichkeit der Zusammenschaltung der vorhandenen Stellwerkstechnik mit dem ETCS über die SCI-RBC ergibt sich nicht aus der Technik selbst, sondern erst im Zusammenhang mit dem vorgegebenen Zeitrahmen. Bei der Vergabe an ein anderes Unternehmen als Siemens Mobility besteht die erhebliche Gefahr, die im Rahmen der Generalsanierung vorgesehene 5-jährige Baufreiheit nach den Sanierungsarbeiten nicht zu erfüllen. Die zeitliche Vorgabe des Abschlusses der Generalsanierung Ende des Jahres 2025 ist auch keine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, sondern von sachlichen Erwägungen getragen. Die Folgen einer längeren Sanierung wären sowohl für die DB Netz AG selbst als auch im Sinne der Daseinsvorsorge für die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Reisenden, den Gütertransport und die Stärkung der Schiene erheblich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hochleistungsnetzkorridor Hamburg-Spandau (Strecke 6100), Abschnitt km 10,013 bis 38,200 und von km 236,475 bis km 284,435, sowie die Strecke 1280 von km 36,700 bis km 49,240 – Ausrüstung der Strec...
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertrage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsauftrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.