Wiesbaden Congress & Marketing GmbH - Stadtweihnachtsbaum 2023/2024 - 2024/2025 - Suchen, Entnahme, Auf- und Abbau Referenznummer der Bekanntmachung: 60303-23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kurhausplatz 1
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB als Verfahrensbetreuer
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wiesbaden.de/vv/oe/gesellschaften/141010100000006137.php
Abschnitt II: Gegenstand
Wiesbaden Congress & Marketing GmbH - Stadtweihnachtsbaum 2023/2024 - 2024/2025 - Suchen, Entnahme, Auf- und Abbau
Wiesbaden Congress & Marketing GmbH - Stadtweihnachtsbaum 2023/2024 - 2024/2025 - Suchen, Entnahme, Auf- und Ab
Wiesbaden
Die Auftraggeberin beabsichtigt, die Aufstellung des Stadtweihnachtsbaums vor dem Rathaus in der Innenstadt Wiesbadens für die Weihnachtszeit 2023/2024 und 2024/2025, einschließlich der Ermittlung eines geeigneten Nadelbaumes, örtlicher Entnahme, Transport, Aufbau, Schmücken, Abbau und Entsorgung zu vergeben.
Die genauen Arbeitsumfänge und Prozessanforderungen werden im Rahmen diese Leistungsbeschreibung spezifiziert.
Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0S62NV
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1 - 3 (Wilhelminenhaus)
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 615112-6601
Fax: +49 615112-5816
Gem. §§ 155 ff. GWB
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen-über dem Auftraggeber gerügt werden und
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.