Ex post: Stadt Sehnde - Heimleitung einer Gemeinschaftsunterkunft sowie Flüchtlingssozialarbeit Referenznummer der Bekanntmachung: 83-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Nordstraße 21
Ort: Sehnde
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31319
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
E-Mail:
Telefon: +49 51159097560
Fax: +49 51159097566
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sehnde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ex post: Stadt Sehnde - Heimleitung einer Gemeinschaftsunterkunft sowie Flüchtlingssozialarbeit
Die Stadt Sehnde vergibt die Leistungen zur Durchführung der sozialen Beratung von Flüchtlingen sowie der Heimleitung der Gemeinschaftsunterkunft in Rethmar. Hierzu sollen ab dem vorgesehenen Leistungsbeginn insgesamt 1,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) (ausgehend von 39 Stunden je Woche als VZÄ) für die Heimleitung der Flüchtlingsunterkunft sowie die Flüchtlingssozialarbeit in der Unterkunft eingesetzt werden. Mindestens 1,0 dieser 1,5 VZÄ sind für die Heimleitung vorzusehen.
Gemeinschaftsunterkunft Sehnde Hauptstraße 1 31319 Sehnde
Die Stadt Sehnde betreibt auf dem Gelände des ehemaligen Bundessortenamtes (BSA) in Rethmar eine Flüchtlingsunterkunft mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 68 Personen. Die Geflüchteten leben in 3 Häusern auf dem Gelände. In einem der Häuser (Haus 2) sind ausschließlich Männer untergebracht. In einem weiteren Haus (Haus 3) wohnen im 1. OG Frauen oder Familien. In Haus 1 wohnen auf zwei Geschossen Familien. 12 der genannten 68 Personen sind in zwei eigenständigen Wohnungen auf dem Gelände neben Haus 3 untergebracht. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der Heimleitung der Gemeinschaftsunterkunft und der Flüchtlingssozialarbeit in der Unterkunft.
Der Auftraggeber behält sich vor, nach Auftragserteilung optional Leistungen im Umfang von weiteren 0,5 VZÄ für die dezentrale Flüchtlingssozialarbeit zusätzlich zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt auf Basis der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Flüchtlingssozialarbeit in der Unterkunft. Der Auftragnehmer hat diese Kapazität unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang eines entsprechenden Auftrags zusätzlich bereitzustellen. Die zusätzliche Kapazität ist dann mindestens bis zum Ende der jeweils aktuellen Vertragslaufzeit einzusetzen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Schürmannstr. 22a
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45136
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL6V2C
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 413115-3306
Fax: +49 413115-2943
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.