Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51909
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Lüttger Julian
E-Mail:
Telefon: +49 89130872415
Fax: +49 69260913730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange
Ort: Lauda-Königshofen
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Ort: Lauda-Königshofen
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Land: Deutschland
13 - Der Bestandsmast W21, der im Bereich der neuen Spundwand ist, sollte
gemäß Planung abgebrochen werden und gegen ein Stück Spundwand
ersetzt werden. Im Laufe der Baumaßnahme hat sich herausgestellt,
dass das Fundament sehr weit unter den Gleisen auskragt und
bautechnisch ggf. nicht abgetragen werden kann. Aus dem Grund hat der
AG eine Tragfähigkeitsuntersuchung eines Bohrkerns angeordnet. Die
Ergebnisse haben ergeben, dass das Fundament genügend Festigkeit
besitzt, um es in der Spundwand belassen zu können.
13 - Die Kernbohrung konnte der AN im Laufe der Rammarbeiten der Spundwand durchführen, da die Sperrpause ohnehin dafür
vorgesehen waren. Eine Trennung der Realisierung auf verschiedene AN im gleichen Gleisabschnitt wäre durch die Erbringung
von Einzelleistungen an einem Anteil der Spundwand mit erheblichen Koordinierungsaufwand und Zusatzkosten verbunden und
die Fertigstellung erheblich verspätet.