Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51909
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Lüttger Julian
E-Mail:
Telefon: +49 89130872415
Fax: +49 69260913730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Strecke 5522 und Strecke 5540, Verbindungsgleis Laim Rbf/Stammstrecke, Bauarbeiten i. Z. der Sendlinger Spange
Ort: Lauda-Königshofen
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Ort: Lauda-Königshofen
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Land: Deutschland
11 - Die ursprüngliche Vertragsleistung Verladung von Altschienen auf Res-Wagen konnte durch den AN auf Anweisung vom AG nicht
erfolgen, weil DB Cargo einen Annahmestopp für den Tarifpunkt Bf München Süd erklärt hatte und die Wagen nicht angenommen
worden wären. Die Verladung konnte nach Freiwerden Tarifpunkts erfolgen, die Schienen mussten aber zwischenzeitlich
mehrmals umgelagert werden, was eine zusätzliche Leistung des AN darstellte. Die zwischenzeitlichen Umlagerungen war
erforderlich, um die von den Schienen unplanmäßig besetzten Flächen für den weiteren Baufortschritt nutzen zu können.
11 - Die Verladung der Altbaustoffe hat durch den AN gemäß Hauptvertrag zu erfolgen. Nur der AN selbst konnte im Einklang mit
der Organisation der Baustelle und des weiteren Baufortschritts die Umlagerung der Schienen sinnvoll in den zur Verfügung
stehenden Sperrpausen vornehmen.