Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1 Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37737
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): von Rüden, Brigitta
E-Mail:
Telefon: +49 20330173471
Fax: +49 20330174724
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 1: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph3; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Wasserrechtlicher Fachbeitrag); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit-und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4 und planungsbegleitenden Bauüberwachung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln, VP 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 1: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph3; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Wasserrechtlicher Fachbeitrag); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit-und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4 und planungsbegleitenden Bauüberwachung.
m oben genannten Vertrag ist unter anderem die Objektplanung und Tragwerksplanung einiger Stützbauwerke und Bohrpfahlwände. Diese werden zur Abfangung der Dammverbreitung bzw. aufgrund der angrenzenden Bebauung benötigt.
Im einem Bereich der Strecke (2663, km 8,050 - 8,220) wurde bei Fertigstellung der technischen Planung bekannt, dass dort die Erweiterung der Strecke um ein zweites Gleis ein weiteres Stützbauwerk (baulich unabhängig von den im HV enthaltenen Stützbauwerke) erfordert. Hintergrund ist, dass angrenzend an die Eisenbahnstrecke ein Werkstattgebäude inkl. Parkplatzfläche vorhanden ist. Ohne das Stützbauwerk würde die Parkplatzfläche größtenteils entfallen. Möglicherweise würde für das Werkstattgebäude eine bauzeitliche Stützkonstruktion erforderlich. Aus diesem Grund wird die Errichtung eines Stützbauwerkes als wirtschaftlichste und genehmigungsfähigste Variante betrachtet.
Die Vorplanung hat ergeben, dass in diesem Bereich keine Dammverbreiterung erforderlich wird. Aus diesem Grund war die Erforderlichkeit eines Stützbauwerkes bisher nicht bekannt.
( MKA 102_13 )
Die Erstellung der gesamten Planung des zweigleisigen Ausbaus ist bei der ARGE ILF beauftragt. Dadurch, dass das Stützbauwerk für die Verbreiterung des Eisenbahndammes erforderlich wird, ist es erforderlich, dass die Planung durch den beauftragten Planer der Dammverbreiterung geschieht. Nur dieser Planer kennt alle Parameter, die auf die Dimensionierung der Stützwand einwirken. Zudem muss das Stützbauwerk in der Entwurfsplanung und in der Genehmigungsplanung integriert werden. Eine Planung losgelöst von den anderen Planungsanteilen führt zu einer nicht in sich schlüssigen technischen Planung. Die Integration eines Stützbauwerkes in das Gesamtkonstrukt der Genehmigungsplanung und der Entwurfsplanung ist nur mit erhöhtem Aufwand und hoher Fehleranfälligkeit möglich.