BIM-Planung, ABS Landshut - Plattling - Objektplanung VA/Ingenieurbauwerke Lph 1+2: Los 1 Planungsabschnitt Bahnhof Schwaigen; Los 2 Planungsabschnitt Wallersdorf (a) – Plattling (a); Los 3 Planungsabschnitt Ergolding - Niederaichbach Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI56479
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Behr, Michael
E-Mail:
Telefon: +49 89130885031
Fax: +49 69260913730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BIM-Planung, ABS Landshut - Plattling - Objektplanung VA/Ingenieurbauwerke Lph 1+2: Los 1 Planungsabschnitt Bahnhof Schwaigen; Los 2 Planungsabschnitt Wallersdorf (a) – Plattling (a); Los 3 Planungsabschnitt Ergolding - Niederaichbach
ABS Landshut – Plattling
Los 1 Planungsabschnitt Bahnhof Schwaigen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 1 Planungsabschnitt Bahnhof Schwaigen
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ABS Landshut – Plattling
Los 1 Planungsabschnitt Bahnhof Schwaigen
Aufgrund des erweiterten Projektumfangs aus dem Deutschlandtakt und der daraus folgenden Überarbeitung der BAst, welche
erst nach Beauftragung der gegenständlichen Planungsleistung veröffentlicht werden konnte, sowie durch Erkenntnisse aus der
aktuellen Planung ergibt sich eine Mengenmehrung der zu beplanenden Bauwerke.
Die in der mitgezeichneten BAst festgelegten Variantenuntersuchungen an Bahnübergängen entsprechen nicht den Varianten
aus der Ausschreibungsphase. Statt einer Anpassung soll bei zwei Bahnübergängen zusätzlich eine Auflassung durch EÜ/SÜ
untersucht werden.
Zudem entstand im Rahmen der Vorplanung eine Trassierungsvariante im Bahnhof Schwaigen, deren Planung zusätzlich verfolgt
werden soll. Hieraus ergeben sich Betroffenheiten bei zwei weiteren Brückenbauwerken, die zusätzlich beplant werden müssen.
Da der Werkerfolg in der Vorplanung darin besteht, eine Vorzugsvariante durch eine Variantenentscheidung zu definieren, ist eine
ganzheitliche Betrachtung aller Varianten und somit die Beplanung der zusätzlichen Honorarobjekte nötig.
Desweiteren gibt es Änderungen hinsichtlich der Planung von Lärmschutzwänden. Aufgrund der Erkenntnisse des
Schallgutachters entfallen die beiden Lärmschutzwände des Hauptvertrrags in diesem Los gänzlich. Ebenso werden drei der im
Hauptvertrag enthaltenen Bahnübergänge laut BAst in tangierenden Projekten beplant, weshalb diese ebenfalls entfallen. LÄ01
Durch einen Auftragnehmerwechsel würden erhebliche technische Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen
Leistungen entstehen. Der geforderte Werkerfolg eines verifizierten Gesamtkonzepts des zu verlängernden Gleises und der
dadurch betroffenen Bauwerke mit den verschiedenen Varianten kann nur durch eine stark verzweigte Zusammenarbeit erreicht
werden, welche mit einem zusätzlichen Auftragnehmer erheblich erschwert wird. Zudem sind sich die Bauwerke aus dem
Hauptvertrag und Nachtrag sehr ähnlich. Entstehende Synergieeffekte bei der technischen Lösung können bei Beauftragung
eines weiteren Auftragnehmers nicht genutzt werden.
Eine zusätzliche Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers stellt aufgrund der Dauer eines Vergabeverfahrens und
anschließender Einarbeitungszeit des Auftragnehmers ein erhebliches Risiko für den Leistungsablauf dar. Die rechtzeitige
Fertigstellung und Übergabe des Vorplanungsheftes wäre somit gefährdet.