Strecke 5616 Mü Ost – Mü Giesing in km 0,719 und 5510 Mü Hbf – Rosenheim in km 9,054, Erneuerungen 2 EÜ ü.d. Balanstr in München Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51294
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Strecke 5616 Mü Ost – Mü Giesing in km 0,719 und 5510 Mü Hbf – Rosenheim in km 9,054, Erneuerungen 2 EÜ ü.d. Balanstr in München
81541 München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Strecke 5616 Mü Ost – Mü Giesing in km 0,719 und 5510 Mü Hbf – Rosenheim in km 9,054, Erneuerungen 2 EÜ ü.d. Balanstr in München
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
81541 München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
05 - Ausbau und Verfüllung der Fernwärmeleitung
05 - In den Abdichtungen zwischen den Segmenten der Haubenkanalelemente des Fernwärmekanals wurden Spuren von Asbest nachgewiesen. Vor Entsorgung des Materials ist eine Separierung der Abdichtung erforderlich um die gesamttonnage zu reduzieren. Im Vorfeld müssen Arbeitsplatzversuche nach TRGS 519; GefStoffV durchgeführt werden. Trotz Sorgfaltspflicht des AG waren diese Leistungen nicht vorhersehbar, da keinerlei Hinweise auf die Schadstoffbelastung im Vorfeld vorlagen.