Vergabe einer Konzession für den Automatenverkauf von Lebens- und Genussmitteln an Besucher und Gefangene auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Konzessionärs Referenznummer der Bekanntmachung: 5360E-JVA DA-12/2022
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://Justizvollzug.hessen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hbws-justiz.hessen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hbws-justiz.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe einer Konzession für den Automatenverkauf von Lebens- und Genussmitteln an Besucher und Gefangene auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Konzessionärs
Vergabe von Dienstleistungskonzession auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Konzessionärs.
Justizvollzugsanstalt Darmstadt, Marienburgstraße 74, 64297 Darmstadt
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Darmstadt hat die Konzession für den Automatenverkauf von nichtalkoholischen durchsichtigen Getränken sowie von Snacks an die Besucher und an die Gefangenen sowie für den Sozialraum zu vergeben; Konzessionszeitraum: 26.06.2023 bis 25.06.2027 mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um 1 Jahr seitens der Justizvollzugsanstalt, bis maximal einschließlich dem 25.06.2028. Umsatzvolumen für den Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von ca. 25.000 €.
Es handelt sich um die Durchführung eines Automateneinkaufs für den Besuchsbereich/Sozialraum, der nachfolgende Leistungsmerkmale enthalten soll:
Allgemeines:
- vier Automaten insgesamt
- drei Automaten im Besuchsbereich (Pfortengebäude) –
ein Snackautomat, zwei Getränkeautomaten
- ein Automat im Sozialraum (Verwaltungstrakt) –
mit Snacks und Getränken
- Bestückt werden sollen diese in regelmäßigen Abständen
- einmal wöchentlich
- auch auf Abruf
- Inhalt der Automaten im Besuchsbereich:
- Kaltgetränke / Erfrischungsgetränke (Wasser still und mit Kohlensäure sowie bspw. Limonadengetränke – nur durchsichtig – auch bekannte Markenprodukte, keine Heißgetränke)
- Snacks – süß und salzig, auch Markenprodukte
- Inhalt der Automaten im Verwaltungstrakt (Sozialraum):
- Kaltgetränke / Erfrischungsgetränke (Wasser still und mit Kohlensäure sowie z. B. Limonadengetränke – auch bekannte Markenprodukte, keine Heißgetränke)
- Snacks – süß und salzig, auch Markenprodukte
- Alkoholische oder alkoholhaltige Getränke und Snacks sind verboten.
- Tabak und Tabakwaren sind nicht gefordert.
Hygiene / Mindesthaltbarkeitsdatum:
Für die Hygiene der Automaten ist der Konzessionär zuständig. Die Prüfung, der im Automaten hinterlegten Waren, ist regelmäßig durch den Konzessionär durchzuführen.
Betriebsstörungen, Entstörungsdienst / Betriebssicherheit:
Sollte der Automat in irgendeiner Form Störungen aufweisen, ist der Konzessionär angehalten, unverzüglich die Störung zu beheben; spätestens am Folgewerktag.
Erforderlichenfalls sind die Waren, die infolge der Störung, Mängel jeglicher Art aufweisen und / oder beschädigt sind auf eigene Kosten zu entsorgen; die Neu-Befüllung ist obligatorisch.
Auf allen Automaten ist die Telefonrufnummer des Entstörungsdienstes zu hinterlegen. Für die Aktualität der Telefonnummer ist der Konzessionär zuständig.
Die Betriebssicherheit und die Einhaltung aller gesetzlich einzuhaltenden Vorgaben obliegt dem Konzessionär.
Sicherheit:
Für alle Mitarbeiter des Konzessionärs gelten die im Folgenden aufgeführten Sicherheitsvorgaben:
Die Sicherheitsbelange der Anstalt dürfen durch die erforderlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden, eine Beaufsichtigung der Mitarbeiter erfolgt durch anstaltseigenes Personal innerhalb der Anstalt.
Gegenstände, wie z. B. Leitern, Messer, Schraubendreher, Drähte, Trennscheiben oder sonstige Maschinen, sind grundsätzlich so zu beaufsichtigen und aufzubewahren, dass ein Zugriff hierauf durch Gefangene ausgeschlossen werden kann. Nach dem Arbeitsende sind sämtliche Gegenstände unter ordnungsgemäßen Verschluss zu nehmen. Die Vollständigkeit aller Werkzeuge ist zu überprüfen. Das Fehlen von Werkzeugen, Leitern, etc. ist unverzüglich einem Vollzugbediensteten zu melden.
Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen dem Mitarbeiter und Inhaftierten ist nicht erlaubt. Die Übergabe von Gegenständen / Waren jeglicher Art und Übermittlung von Nachrichten an die Gefangenen sowie das Entgegennehmen von Gegenständen und Nachrichten von Gefangenen, ist strikt verboten.
Sofern Müll anfallen sollte, der als gefährlicher Gegenstand eingestuft werden kann, wird dieser von dem Konzessionär sachgerecht und auf eigene Kosten entsorgt.
Alle Firmenmitarbeiter, die in der Justizvollzugsanstalt Darmstadt tätig werden würden, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Anstalt jährlich sicherheitsüberprüft werden und zudem mindestens zwei Werktage vor Antritt bei der JVA angemeldet werden. Personen, die bereits strafrechtlich registriert in Erscheinung getreten sind, wird der Zutritt zum Anstaltsgelände grundsätzlich verwehrt. Die Firmenmitarbeiter dürfen keine Gegenstände einbringen, deren Besitz oder das Mitführen in der Anstalt untersagt ist, z.B. Waffen, Alkohol, Handys, Drogen, oder Ähnliches. Des Weiteren haben die Mitarbeiter für die Dauer ihres Aufenthaltes ihren Personalausweis an der Außenpforte abzugeben. Fahrzeuge und mitgeführte Behältnisse werden jeweils vor dem Einlass auf unbedenkliche Inhalte kontrolliert.
Nachstehende Arbeitszeiten können eingeräumt werden, sind jedoch grundsätzlich und insbesondere rechtzeitig mit der Anstalt abzustimmen:
• montags bis freitags von 07.45 Uhr bis 14.45 Uhr –
aus anstaltsorganisatorischen Gründen kann der Einlass stets verwehrt werden oder mit Verzögerungen einhergehen.
• Arbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden in der Regel nicht statt.
Auf dem gesamten Gelände der Justizvollzugsanstalt ist den Anweisungen des Anstaltspersonals unverzüglich Folge zu leisten.
In der Personen- und Fahrzeugschleuse erfolgt eine elektronische und eine manuelle Personenabtastung und eine Überprüfung von Taschen und mitgeführten Gegenständen.
Alle ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge werden überprüft.
Auf dem gesamten Gelände der Justizvollzugsanstalt besteht absolutes Alkoholverbot.
Verboten ist das Mitführen narkotisierender und anderer berauschender Mittel sowie Waffen jeglicher Art.
Fotoapparate, Kameras, Handys und Funkgeräte dürfen auf dem Anstaltsgelände nicht mitgeführt werden.
Filmen und fotografieren ist auf dem Anstaltsgelände nur nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die Behördenleitung/des Leiters Sachgebiet Sicherheitsdienst der JVA zulässig.
Materialien, die sich dazu eignen, ohne besondere technische Hilfsmittel als Übersteighilfen genutzt zu werden und die nicht mit einfachen Mitteln gegen Missbrauch gesichert werden können, müssen in sicherer Entfernung außerhalb des Anstaltsgeländes gelagert werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen führen zum Einlassverbot für die betroffenen Mitarbeiter(innen) des Konzessionärs und ggf. auch zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; sich hieraus ergebende Folgen gehen zu Lasten des Konzessionärs.
Der Konzessionär ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern von Subunternehmen/Lieferanten die Bestimmungen und Anforderungen rechtzeitig und in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
Der Zugang zum Gelände ist nur nach Vorlage eines gültigen Personalausweises, Dienstausweises oder Reisepasses möglich. Andere Ausweispapiere (z.B. Führerschein) werden nicht anerkannt. Der Ausweis ist vor dem Betreten des Anstaltsgeländes an der Pforte zu hinterlegen.
Die Anmeldung der Firmenmitarbeiter zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen (Anleitung zum Verfahrensablauf, Einwilligungserklärung und auszufüllende Excel-Liste werden nach evtl. Auftragserteilung zugesendet), die anschließende Genehmigungserteilung erfolgt durch die JVA. Ohne die vorherige Genehmigungserteilung besteht kein Anspruch das Anstaltsgelände betreten zu dürfen.
Die JVA behält sich vor und ist berechtigt, bei allen Firmenmitarbeitern stichprobenartig die Vorlage der Sozialversicherungsausweise zu verlangen.
Das Befahren des Anstaltsgeländes mit privaten Fahrzeugen ist in der Regel nicht erlaubt, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Sachgebietsleitung Sicherheit.
Der Verbleib der Fahrzeuge auf dem Anstaltsgelände ist nur für die Dauer der fälligen Maßnahme (z. B.: Befüllung, Entstörung, etc.) zulässig.
Warenpreise / Preisgestaltung:
Die Preise der Waren, die zum Verkauf angeboten werden, sind den in der freien Marktwirtschaft üblichen Preisen anzugleichen.
Die Preise der Waren müssen leserlich und nachvollziehbar ausgewiesen und den einzelnen Waren klar zuzuordnen sein.
Preisveränderungen dürfen nur nach Absprache mit der JVA vorgenommen werden.
Betriebskostenpauschale / Provision:
Die JVA erhält eine Betriebskostenpauschale i. H. v. – mindestens 8 % des Netto-Jahresumsatzes. Die Auszahlung erfolgt unter Angabe des Umsatzes und des prozentualen Anteils der Pauschale in Form einer Abrechnung.
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich:
- zum 15. Juli eines jeden Jahres (für den Zeitraum 01.01. – 30.06.) sowie
- zum 15. Januar eines jeden Jahres (für den Zeitraum 01.07. – 31.12.).
Jahresumsatz:
Der zu erwartende Brutto-Umsatz, bei einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren, beträgt ca. 25.000,00 €.
Pfand:
Der Einbehalt der Pfandflaschen - und Dosen oder die Rückgabe, kann seitens der JVA nicht gewährleistet werden.
Die Möglichkeit Kisten oder sonstige Behältnisse für das Leergut in der Nähe der Automaten zu hinterlegen kann ermöglicht werden, sofern die Sicherheitsbelange der JVA und sonstige Vorschriften (Brandschutz, Arbeitsschutz, UVV, pp.) dem nicht entgegenstehen.
Sonstiges:
Bei den aufzustellenden Automaten soll der Energiesparaspekt beachtet werden.
Darüber hinaus sind geräuscharme Automaten aufzustellen.
Auch die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind durch den Konzessionär zu erfüllen.
Einzelheiten siehe Verfahrensunterlagen.
- Kriterium: 1. Die Angebotspalette, die Flexibilität, organisatorisches Betriebskonzept.
- Kriterium: 2. Die Preisgestaltung des Warensortiments sowie die personelle und technische Ausstattung, die zur Leistungserbringung vorgesehen ist.
- Kriterium: 3. Die Energieeffizienz der Automaten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis darüber, dass der Bewerber sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers
2. Vorlage einer aussagekräftigen Unternehmensdarstellung
3. Aktueller Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Landes, in dem der Bewerber ansässig ist oder gleichwertiger Nachweis
4. Eigenerklärung, dass der Bewerber im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende
Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat.
5. Verpflichtungserklärung gemäß HVTG, soweit nicht bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung
gemäß § 4 HVTG abzugeben ist.
1. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre (2020 - 2022). Soweit die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2022 noch nicht vorliegen, ist die Eigenerklärung auf die Geschäftsjahre 2019-2021 zu beziehen.
2. Eigenerklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre (2020 - 2022) bezogen auf Dienstleistungen im Betrieb des Automatenverkaufs.
3. Vorlage von Jahresabschlüssen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2020 - 2022, 2022 ggf. vorläufiger Abschluss), soweit deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist; ist das nicht der Fall, hat der
Bewerber stattdessen andere aussagekräftige und geeignete Nachweise vorzulegen, die eine Einschätzung der finanziellen Situation des Bewerbers erlauben.
4. Eigenerklärungen des Bewerbers, dass:
a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren nicht eröffnet oder eine Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt und auch kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist,
b) sich das Unternehmen des Bewerbers nicht in Liquidation befindet,
c) weder der Bewerber noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Verstoßes gegen §§ 129, 129a, 129b, 261, 263, 264 oder 334 des Strafgesetzbuches oder Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder § 370 der Abgabeordnung i. V. m. § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
d) der Bewerber seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
e) Eigenerklärung des Bewerbers, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und den Sozialkassen ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit der Bewerber der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegt (in diesem Fall kann eine Kopie der
Freistellungsbescheinigung den Unterlagen hinzugefügt werden.
f) Einfache Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, die die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nachweis fundierter Erfahrungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Automatenverkaufs oder vergleichbar durch Vorlage einer Referenzliste über die Erfahrungen in den letzten fünf Jahren unter Angabe von Art und Umfang der konkret erbrachten Leistungen, Leistungszeitraum, Auftragswert, Name Auftraggeber sowie Benennung von Ansprechpartnern und deren Kontaktdaten beim jeweiligen Auftraggeber. Die Vorlage von Kopien ist zulässig. Ausländische Bewerber haben statt der etwa geforderten amtlichen Nachweise nach deutschem Recht gleichwertige Bescheinigungen nach den Vorschriften des Herkunftslandes vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs weitere Unterlagen, Nachweise und Erklärungen, insbesondere zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die nachgefragten Dienstleistungen zum Automatenverkauf, zu fordern. Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass unvollständige Bewerbungen ausgeschlossen werden können. Die Bewerbungen sind in einem verschlossenen Umschlag in deutscher Sprache, unterschrieben und als „Bewerbung Dienstleistungskonzession Automatenverkauf“ gekennzeichnet bei der zentralen Vergabe- und Koordinierungsstelle einzureichen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Eingang der Bewerbung bei der zentralen Vergabe- und Koordinierungsstelle (VCC Süd) an. Teilnahmeanträge in elektronischer Form (z.B. Telegramm, Telebrief, Telex, Telefax, E-Mail oder ähnliches) werden nicht berücksichtigt. Etwaige Fragen zum Teilnahmewettbewerb sind in Textform (E-Mail) an die zentrale Vergabe- und Koordinierungsstelle zu richten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis: Das vorliegende europaweite Wettbewerbsverfahren ist weder ein Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB noch unterliegt es den Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Als Dienstleistungskonzessionsvergabe folgt das Verfahren jedoch den, von der EU-Kommission in der Mitteilung vom 23.06.2006 (Abl. EU 2006/C 179/02) aufgestellten, primärrechtlichen Grundsätzen. Der Teilnehmerwettbewerb erfolgt dabei in Anlehnung an ein europaweites Verhandlungsverfahren mit vorgeschalteter Vergabebekanntmachung gemäß § 10 UVgO als „zweistufiges Verfahren“. In einer ersten Stufe werden die Wirtschaftsteilnehmer ermittelt, welche die erforderliche Eignung als Dienstleister für einen bedarfsgerechten leistungsfähigen Automatenverkauf bieten und die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden. Es ist beabsichtigt, mindestens drei und höchstens sieben geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die Auswahl der im zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen wird nach Maßgabe und durch vergleichende Bewertung der vorgelegten Unterlagen und Nachweise, insbesondere der fachlichen Qualifikationen sowie der Referenzen getroffen. Die zweite Stufe des Verfahrens umfasst die Angebots- und Wertungsphase. Das Verfahren wird zentral koordiniert von dem VCC Süd als zentrale Vergabe- und Koordinierungsstelle.
Beschränkung der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen:
Mindestens (soweit geeignet) 3 (in Worten: drei) Teilnehmer, höchstens 7 (in Worten: sieben) Teilnehmer.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]