Ausschreibung der Untersuchungen im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023 im offenen Verfahren gem. § 15 VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.milchland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung der Untersuchungen im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023 im offenen Verfahren gem. § 15 VgV
Aufragsgegenstand ist die Untersuchung von gepoolten Rohmilchproben (Mischproben aus in der Regel zehn Einzelproben) auf diverse Rückstände und Kontaminanten im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023.
Näheres ist in der Ausschreibungsunterlage ausgeführt.
Niedersachsen
Es handelt sich um die Untersuchung von gepoolten Rohmilchproben (Mischproben aus in der Regel zehn Einzelproben) auf diverse Rückstände und Kontaminanten.
Anzahl der zu untersuchenden Poolproben in 2023:
Bei Aflatoxin M1, Trichlormethan, QAV: 1.550 bis 1.600
Bei PCB/Pestizide (Untersuchung nur im ersten Halbjahr 2023): 775 bis 800
Bei Screening Tierarzneimittelrückstände (aus doppelt gepoolten Proben): 775 bis 800
Zeitraum der Durchführung der Untersuchungen: 02.01.2023 - 22.12.2023
Option des Auftraggebers zur Verlängerung des Auftrags um ein weiteres Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausschreibung der Untersuchungen im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023 im offenen Verfahren gem. § 15 VgV
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung (Abschnitt II.1.7) bzw. der Wert des Auftrages (Abschnitt V.2.4) entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2 GWB nicht zwingend bekannt zu machen ist. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt, wird der Betrag [Betrag gelöscht] Euro eingegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."