ÜSTRA_AS RFID_2022_TNW Aufhebung Referenznummer der Bekanntmachung: ÜSTRA_AS RFID_2022_TNW_Aufhebung
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uestra.de
Abschnitt II: Gegenstand
ÜSTRA_AS RFID_2022_TNW Aufhebung
Rahmenvertrag über den Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung und funktionsbereite Bereitstellung eines RFID-Ortungssystems für Stadtbahnen der ÜSTRA nebst damit verbundener Dienstleistungen
ÜSTRA Am Hohen Ufer 5 30159 Hannover Standorte der ÜSTRA
Im Zuge des Projektes "Erneuerung Verkehrstechnik" (EVT), in dem für das ITCS/Betriebsleitsystem der IVU Traffic Technologies AG (IVU) bereits die Ortung via Wegstrecke und GPS umgesetzt wird, beabsichtigt die ÜSTRA, ergänzend das bisherige Auslösen der Zug-Fahrt-Ansagen (ZFA) und -Anzeigen über Koppelspulen im Gleisbereich durch RFID-Tags abzulösen. Die ÜSTRA hat dazu Zuwendungen des Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) beantragt, die durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt wurden. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Lieferung und funktionsfähige Bereitstellung einesRFID-Ortungssystems, das sämtliche Leistungen für ein integriertes System beinhaltet. Hierzu gehören mindestens die Lieferung und Installation von RFID-Tags im Gleisbereich, von Antennen und Auswerteeinheiten an bzgl. in Stadtbahnen als auch die Integration zwischen diesen Komponenten bis hin zur Schnittstelle zum ITCS Bordrechner. Das anzubietende System muss als dauerhaft funktionierendes Gesamtsystem spätestens bis zum 31. März 2024. implementiert und prüfbar abgerechnet werden. Sollte diese Frist überschritten werden, droht die Rückzahlung der gewährten Zuwendung der LNVG.
Durch den Einsatz von RFID-Tags soll ein zukunftsfähiges und standardisiertes System umgesetzt werden, das flexibel erweitert und erneuert werden kann.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung, Implementierung und die funktionsfähige Bereitstellung eines RFID-Ortungssystems mitsamt eines Wartungsvertrages über zehn (10) Jahre (Wartungsvertrag mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit für den Auftraggeber zur Ortung von Stadtbahnen, das sich über das gesamte ÜSTRA-Betriebsnetz für Stadtbahnen erstreckt.
Das maximale Auftragsvolumen über die gesamte Vertragslaufzeit beträgt 2,5 Mio EUR netto. Mit Beauftragung des wirtschaftlichsten Angebots wird die angebotene Umsetzung der Betriebstechnik zur Installation des RFID-Ortungssystems erteilt. Weitergehende Abnahmegarantien werden nicht gewährt.
Im Rahmen des EVT-Projektes wurden bereits die alten Bordrechner durch neue Bordrechner ersetzt. Ziel ist es, ein nicht proprietäres RFID-Ortungssystem aufzubauen, das eine zuverlässige Ortung der Stadtbahnen zur Zug-Fahrt-Ansage und -Anzeige ermöglicht.
Um dieses Vorhaben umsetzen zu können, müssen alle Stadtbahnen mit Antennen und Auswerteeinheiten ausgerüstet und an allen Triggerpunkten zur Anmeldung und Abmeldung an Haltestellen, sowie an weiteren Zwangspunkten wie Weichen und Start-/End-Punkten RFID-Tags im Gleisbereich installiert, ausführlich getestet und, nach Freigabe durch die ÜSTRA, vom Lieferanten erfolgreich als Gesamtsystem in Betrieb genommen werden.
Details ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Management Summary des Lastenheftes. Das Lastenheft mit den weiteren Unterlagen wird den ausgewählten Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb ist die Abgabe der Geheimhaltungserklärung (Anlage 2).
Das anzubietende System muss als dauerhaft funktionierendes Gesamtsystem spätestens bis zum 31. März 2024. implementiert und prüfbar abgerechnet werden. Sollte diese Frist überschritten werden, droht die Rückzahlung der gewährten Zuwendung der LNVG.
Im Rahmen der Ausschreibung werden geschäftssensible Daten und Informationen übermittelt. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Wettbewerb und den Erhalt der Angebotsaufforderungen ist neben der Qualifizierung im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Maßgabe der Anlage 2.
Der Zuschlag darf nur an Unternehmen erteilt werden, die nachweislich nicht im Eigentum russischer Unternehmen/Eigner stehen und die weniger als 10% des Leistungsanteils an russische Unternehmen untervergeben. Dies ist durch Abgabe der entsprechenden Eigenerklärung (Anlage 4) zu bestätigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHS6ENR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Wettbewerbsteilnehmern steht der vergaberechtliche Rechtsschutz gemäß den §§ 160 ff. GWB zur Verfügung.Ein Nachprüfungsverfahren ist nur auf Antrag zulässig. Antragsbefugt ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedesUnternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
§ 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass
dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oderzu entstehen droht. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Satz 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland