Beschaffung von 6 St. Befahrungsfahrzeuge u. T.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von 6 St. Befahrungsfahrzeuge u. T.
Beschaffung von 6 St. allrad- und dieselgetriebenen Befahrungsfahrzeugen für den Einsatz im Bergwerk des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) unter Tage.
BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung Endlager Morsleben, Schachtweg 3, 39343 Ingersleben OT Morsleben
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) in Sachsen-Anhalt. Zwischen 1971 und 1991 sowie von 1994 bis 1998 wurden hier rund 37.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Das Endlager soll zukünftig unter Verbleib der Abfälle stillgelegt werden.
Um sich im Grubengebäude bewegen und Material transportieren zu können, stehen den Mitarbeitern unter Tage sogenannte Befahrungsfahrzeuge zur Verfügung. Im Zuge einer Aktualisierung der Fahrzeugflotte werden sechs neue Fahrzeuge benötigt. Diese von Serienfahrzeugen abgeleiteten allradgetriebenen Automobile müssen in ihrer Konstruktion technisch für den Einsatz unter den Bedingungen des untertägigen Betriebs geeignet sein und werden durch einen entsprechenden Umbau durch den Auftragnehmer an die Erfordernisse der BGE angepasst.
Dazu gehören beispielsweise die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Abweisern für Wettervorhänge, Vorrüstung für Funkgeräte, zusätzlichen Scheinwerfern, gegebenenfalls Unterfahrschutzvorrichtungen, Haltern für Selbstretter sowie Feuerlöschern und die Installation eines Batteriehauptschalters. Die Fahrzeuge müssen für die Abnahme unter Tage weiterhin die Anforderungen der StVZO wie auch die einschlägigen Bergbau-Normen erfüllen.
Wir behalten uns vor, über alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln, auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als „Mindestbedingungen“ bezeichnet sind (vgl. § 17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.