Lokation und Bohrarbeiten Erkundungsbohrung Remlingen 18
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Remlingen
NUTS-Code: DE91B Wolfenbüttel
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lokation und Bohrarbeiten Erkundungsbohrung Remlingen 18
Mit der Erkundungsbohrung Remlingen 18 wird die primäre Zielstellung der Bestätigung des gewählten Schachtansatzpunktes durch einen belastbaren lithologischen und stratigraphischen Aufschluss verfolgt. Im Weiteren sollen mit der Erkundungsbohrung bereits die zur Planung und Dimensionierung eines möglichen Schachtes erforderlichen Kennwerte in Anlehnung an die DIN 21500 Abs. 4 gewonnen bzw. die Ermittlung von Kennwerten ohne weitergehende Aufschlussarbeiten vorbereitet werden. Die Erkundungsziele werden zum einen durch den bohrtechnischen Aufschluss und zum anderen durch geophysikalische, geotechnische und hydrologische Bohrlochmessungen aus dem anforderungsgerecht erstellten Bohrloch heraus sowie Untersuchungen an Bohrkernmaterial erreicht.
Die Leistungen der Bohrlochmessungen und weiteren Untersuchungen zur Erkundung werden durch den AG an Dritte vergeben und sind nicht Bestandteil der hier beschriebenen Leistungen.
Schachtanlage Asse 2 Am Walde 2 38319 Remlingen
Die Leistungen des Auftragnehmers Bohrarbeiten (AN Bohrarbeiten) umfassen alle Arbeiten zur Erstellung der unter den Vorgaben einer Schachtvorbohrung, wie z. B. Einhaltung des Zielkreises Gewinnung qualitativ hochwertiger Bohrkerne auszuführenden Erkundungsbohrung Remlingen 18 sowohl im Deckgebirge wie auch im Zechsteinsalinar bis zur Endteufe von 900 m. Mit dem Kernbohrsystem sind ungestörte Bohrkerne im Mindestdurchmesser von 100 mm durchgehend ab dem Rohrschuh des Standrohrs bis zur Endteufe zu gewinnen. Die Bohrung ist zentrisch auf der geplanten vertikalen (lotrechten) Bohrachse in einem Zylinder mit Durchmesser von max. 10 m niederzubringen.
Während der Erstellung der Bohrung sind alle geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere von nicht auszuschließender Gaszutritte im Zechsteinsalinar, einzuhalten. Das Leistungsbild umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Herstellen der Zuwegung und des Bohrplatzes sowie der benötigter Nebenflächen auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Planungsvorlage Erstellen der Kernbohrung in Sektionen Verlaufs- und Kaliberkontrolle in vorgegeben Abschnitten Erweitern des Bohrlochkalibers einer jeweiligen Kernbohrstrecke für den Einbau von Schutzvorrohrungen (Casing) Vorhalten von Korrekturmöglichkeiten (selbststeuerndes Vertikalbohrsystem; ) bei Auftreten von Abweichungen entsprechend der Genauigkeitsanforderungen wie in Kap. 4.2 der ggf.
aus der lotrechten abweichenden Kernbohrspur, der Einsatz erfolgt in Abhängigkeit des Verlaufs der Kernbohrstrecke ausgehend von der Rohrschuhteufe des vorausgegangenen Bohrlochabschnittes.
Die aus der lotrechten abweichenden Kernbohrstrecke ist dem Erweiterungsschritt vorausgehend bis zur letzten Rohrschuhteufe zurück zu zementieren.
Einbau der Verrohrungen (hängend) im erweiterten Bohrlochabschnitt (inkl. Lieferung der benötigten Rohre) Zementationsarbeiten (Casings, Teilrückverfüllungen, Endverfüllung der Bohrung) Spülungsservice Vorbereitung der Bohrung für Messeinsätze (Spülungstausch / -aufbereitung, ggf. Begradigung der Bohrlochwand, Einbau von Schutzverrohrung) und Unterstützungsleistung anderer AN für Messeinsätze / Bohrlochmessungen Gasschutzservice und Bohrlochsicherung nach Gefährdungsbeurteilung Entsorgung aller an der Lokation und im Bohrprozess anfallenden Abfälle Dokumentation der Bohrarbeiten in täglichen Tätigkeitsberichten (TAGESBERICHTE) sowie nach Abschluss der Arbeiten mit einem zusammenfassenden technischen Endbericht (END OF WELL REPORT)
Die ausgeschriebenen Leistungen sollen zum aktuellen Stand der Planung mit dem Bau des Bohrplatzes im 1. Quartal 2023 beginnen. Für die Errichtung des Bohrplatzes stehen nach Mobilisierung des Baubetriebes 3 Monate zur Verfügung, so dass mit der Bohrpunkteinrichtung ohne weitere Unterbrechung zum Anfang des 2. Quartals 2023 begonnen werden soll. Die Bohrarbeiten (Tiefbohrarbeiten ab Rohrschuh Standrohr) sollen dann nach der Einrichtung direkt aufgenommen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Bestätigung über die Eintragung in ein dem Ausschreibungsgegenstand entsprechendes Berufs- oder Handelsregister
Gem. Angebotsformular.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oderderKonzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch NichtbeachtungvonVergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschrifteneinSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten VerstoßgegenVergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggebernicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134Absatz 2 bleibtunberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nichtabhelfenzuwollen,
vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.