Tanklöschfahrzeug für die Werkfeuerwehr des ERAM
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tanklöschfahrzeug für die Werkfeuerwehr des ERAM
Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges für die Werkfeuerwehr des ERA Morsleben über Tage.
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ERA Morsleben Am Schacht 39343 Ingersleben / OT Morsleben
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) in Sachsen-Anhalt. Zwischen 1971 und 1991 sowie von 1994 bis 1998 wurden hier rund 37.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Das Endlager soll zukünftig unter Verbleib der Abfälle stillgelegt werden.
Der Standort verfügt über eine Werkfeuerwehr über Tage. Zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben soll ein vorhandenes Tanklöschfahrzeug durch Anschaffung eines Neufahrzeuges ersetzt werden. Die Ausstattung des Fahrzeuges ist im Wesentlichen angelehnt an die eines TLF 3000 sowie um BGE-spezifische Ausrüstung ergänzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug oder Eigenerklärung über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
- Nachweis/Eigenerklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben / Sozialversicherungsbeiträge
- Eigenerklärung zur Nichtvorlage von Ausschlussgründen gern. § 123 und 124 GWB
Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
- Referenzen über die Lieferung von Tanklöschfahrzeugen mit Spezifikationen
- Referenzen über Serviceleistungen
- Nachweis Bestehen eines Qualitätsmanagementsystems, das mindestens die Vorgaben der DIN EN ISO 9001 (oder gleichwertig) einhält und sich auf den Bereich Fertigung bezieht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.