Rahmenvertrag zur juristischen Unterstützung des Bereiches Standortauswahl inkl. unterstützender rechtlicher Begleitung der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen und der Teilnahme an Beteiligung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur juristischen Unterstützung des Bereiches Standortauswahl inkl. unterstützender rechtlicher Begleitung der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen und der Teilnahme an Beteiligung
Rahmenvertrag zur juristischen Unterstützung des Bereiches Standortauswahl inkl. unterstützender rechtlicher Begleitung der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen und der Teilnahme an Beteiligung Die div. Einzelthemen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung.
Rahmenvertrag zur juristischen Unterstützung des Bereiches Standortauswahl inkl. unterstützender rechtlicher Begleitung der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen und der Teilnahme an Beteiligung.
Die div. Einzelthemen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung.
Der AG hat die Option zur Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate gemäß Leistungsbeschreibung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
RV zur juristischen Unterstützung des Bereiches Standortauswahl inkl. unterstützende rechtliche Begleitung der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen und der Teilnahme an Beteiligungsformaten nach
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.