Individuelle Entwicklung einer Fachanwendung zur Unterstützung von Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen Handlungshilfe 5.0 Referenznummer der Bekanntmachung: 367-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Wilhelmshaven
NUTS-Code: DE945 Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26382
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uv-bund-bahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Individuelle Entwicklung einer Fachanwendung zur Unterstützung von Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen Handlungshilfe 5.0
Auf Grundlage von Erlassen hat die heutige Unfallversicherung Bund und Bahn – UVB im Jahr 1997 eine Fachanwendung „Handlungshilfe“ entwickelt und den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institutionen zur Verfügung gestellt. Aktuelle Version ist die Handlungshilfe 4.0.2976. Diese muss nun überarbeitet werden. Ziel der Ausschreibung ist die Beschaffung einer individuell zu entwickelnden Fachapplikation Handlungshilfe 5.0. Mit dieser Software sollen die Betriebe und Einrichtungen ihre gesetzlichen Aufgaben im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vollumfänglich planen, umsetzen und steuern können.
Wilhelmshaven
Die UVB und die beteiligten Unfallkassen der Länder sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT) für Verwaltungen und Betriebe sowie Unternehmen aus den Bereichen Bund und Bahn bzw. der Landes- und Kommunalverwaltung. Sie unterstützen ihre Mitgliedsunternehmen bei der Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen.
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Aufgaben im Bereich der Prävention zu beraten und zu unterstützen.
Auf Grundlage von Erlassen hat die heutige Unfallversicherung Bund und Bahn – UVB im Jahr 1997 die in Rede stehende Anwendung „Handlungshilfe“ entwickelt und den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institutionen zur Verfügung gestellt. Die weiteren Projektparteien stellen diese Handlungshilfe ebenfalls ihren Mitgliedsbetrieben zur Verfügung. Aktuelle Version ist die Handlungshilfe 4.0.2976. Diese muss nun überarbeitet werden.
Ziel der Ausschreibung ist die Beschaffung einer individuell zu entwickelnden Fachapplikation Handlungshilfe 5.0. Mit dieser Software sollen die Betriebe und Einrichtungen ihre gesetzlichen Aufgaben im Bereich von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vollumfänglich planen, umsetzen und steuern können.
- Zusätzliche Progammierarbeiten
- Verlängerung der Softwarepflege und Wartung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Individuelle Entwicklung einer Fachanwendung zur Unterstützung von Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen Handlungshilfe 5.0
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber ge-rügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.