Versicherungsdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022.0487
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Winsen/Luhe
NUTS-Code: DE933 Harburg
Postleitzahl: 21423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-harburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Versicherungsdienstleistungen
Versicherungsdienstleistungen für diverse Liegenschaften, aufgeteilt in zwei Lose (Landkreis Harburg und Gemeinde Rosengarten)
Liegenschaften Landkreis Harburg
Landkreis Harburg (Liegenschaften) 21423 Winsen/Luhe, Gemeinde Rosengarten (Liegenschaften) Bremer Straße 42 21224 Rosengarten
weiterführende Schulen, Verwaltungsgebäude, Wertstoffannahmestellen, Bauhof, Dienstwohnungen, Mietwohnungen etc.
Liegenschaften Gemeinde Rosengarten
Landkreis Harburg (Liegenschaften) 21423 Winsen/Luhe, Gemeinde Rosengarten (Liegenschaften) Bremer Straße 42 21224 Rosengarten
Grundschulen, Kindergärten, Feuerwehren, Verwaltungsgebäude, Mietwohnungen, Gebäude mit verschiedenen Nutzungen etc. i
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXTMYYDYRER
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4131150
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).