Druckdienstleistung, Lagerlogistik inkl. Webshop
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Druckdienstleistung, Lagerlogistik inkl. Webshop
Die KKH sucht einen Anbieter für Druck- und Lagerlogistikdienstleistungen inklusive Fullfillment für diese Druckerzeugnisse sowie für Kontaktmittel sowie einer entsprechend angebundenen Webshopanwendung mit W2P und POD-Funktion.
Es soll eine Rahmenvereinbarung über Druckdienstleistungen inklusive der Lagerlogistik und Fulfillment mit Bereitstellung eines Webshops, der W2P sowie eine PoD-Funktionalität aufweist, geschlossen werden.
Die Druckdienstleistungen umfassen den Druck (Offset und Digital) und die Lieferung der verschiedenen Druckerzeugnisse.
Die Lagerlogistikdienstleistungen beinhalten die Betreuung, Pflege, Einlagerung sowie Versand an bundesweite KKH-Standorte von Druckerzeugnissen und Werbemitteln.
Der Webshop umfasst eine Softwarelösung zur Betreuung, Pflege und Bestellung von Druckerzeugnissen und Werbemitteln für KKH-Mitarbeiter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herne
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44653
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland