BGW Bezirksverwaltung Delmenhorst / Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 004.000 / 2022/11-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Delmenhorst
NUTS-Code: DE941 Delmenhorst, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 27749
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
BGW Bezirksverwaltung Delmenhorst / Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung
Bei den Leistungen handelt es sich um die Unterhalts- und Grundreinigung (LOS 1) sowie Glasreinigung (LOS 2) im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Delmenhorst.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein kammförmiges, 4-geschossiges Bürogebäude mit angefügtem 2-geschossigem Rundbau. Die Reinigung der Räume erstreckt sich auf folgende Bereiche:
BGW – Reha BGW – SchuBerZ (Schulungs- und Beratungszentrum) BGW – Prävention Die zu reinigenden Flächen belaufen sich auf eine Nettogrundfläche von insgesamt ca. 4.337,15 m² (HNF = ca. 2.280,48 m², NNF = ca. 736,55 m² und VF = ca. 1.320,12 m²).
Die Flächen befinden sich im EG bis 3. Obergeschoss.
Unterhalts- und Grundreinigung
Fischstraße 31, 27749 Delmenhorst
Bei den Leistungen handelt es sich um die Unterhalts- und Grundreinigung im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Delmenhorst.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein kammförmiges, 4-geschossiges Bürogebäude mit angefügtem 2-geschossigem Rundbau. Die Reinigung der Räume erstreckt sich auf folgende Bereiche:
BGW – Reha BGW – SchuBerZ (Schulungs- und Beratungszentrum) BGW – Prävention Die zu reinigenden Flächen belaufen sich auf eine Nettogrundfläche von insgesamt ca. 4.337,15 m² (HNF = ca. 2.280,48 m², NNF = ca. 736,55 m² und VF = ca. 1.320,12 m²).
Die Flächen befinden sich im EG bis 3. Obergeschoss.
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.07.2024).
Glasreinigung
Fischstraße 31, 27749 Delmenhorst
Bei den Leistungen handelt es sich um die Glasreinigung im Objekt der BGW Bezirksverwaltung Delmenhorst.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein kammförmiges, 4-geschossiges Bürogebäude mit angefügtem 2-geschossigem Rundbau. Die Reinigung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
BGW – Reha BGW – SchuBerZ (Schulungs- und Beratungszentrum) BGW – Prävention Die Glasreinigung beinhaltet die beidseitige Glas- und Rahmenreinigung aller Fenster sowie der verschiedenen Einbauteile.
Der Auftraggeber hat die Option, den Vertrag zweimal für jeweils 1 Jahr zu verlängern (Verlängerungsoption).Dies muss dem Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich vorliegen(erstmals zum 31.07.2024).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können nur auf der e-Vergabeplattform www.subreport.de heruntergeladen werden; die Angebote sind ausschließlich elektronisch über vorgenannte Vergabeplattform einzureichen.
Es wird empfohlen, sich bei dem Elektronischen Vergabeinformations-System (ELViS) zu registrieren, sodass Bieter automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert werden.
Folgende Unterlagen sind zur Angebotsabgabe einzureichen:
Anlage 1 - Angebotsformblatt Anlage 2 - Bewerbungsbedingungen Anlage 3 - Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur persönlichen Lage Anlage 4 - Eignung/Eigenerklärung der Bieterin/des Bieters zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit Anlage 5 - Leistungsverzeichnis verpreist in .pdf-Format Anlage 6 - Besondere Vertragsbedingungen Anlage 7 - Zusätzliche Vertragsbedingungen Anlage 9 - Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung, zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit ggf. Anlage 10 - Erklärung der Bieterin/des Bieters zum Einsatz Dritter/Nachunternehmerinnen bzw.
Nachunternehmer ggf. Anlage 11 - Verpflichtungserklärung der/des Dritten bzw. der Nachunternehmerin/des Nachunternehmers ggf. Anlage 12 - Erklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft Anlage 13 - Angaben der Bieterin/des Bieters zur der Auftragsausführung Anlage 14 - Bewertungsmatrix Anlage 15 - Eigenerklärung Russland Sanktionen Handels-/Berufsregisterauszug Nachweis über bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung über den Betrag von 2 Mio. €
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 101a Informations- und Wartepflicht (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.