Sprachkommunikationssystem
Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
Postleitzahl: 30163
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.polizei.niedersachsen.de
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Dienstleistungskategorie Nr 13: Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Niedersachsen
NUTS-Code DE9 Niedersachsen
51611100 Hardwareinstallation, 48000000 Softwarepaket und Informationssysteme, 48512000 Softwarepaket für die interaktive Sprachausgabe, 72228000 Beratung im Bereich Hardware-Integration
Abschnitt IV: Verfahren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen des nicht offenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber / der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der betreffenden Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden: technische Gründe
Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: nein
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
Die Durchführung des gegenständlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Auftragsbekanntmachung war vorliegend aus technischen Gründen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), 1. Alt. VSVgV gerechtfertigt. Das erforderliche Leistungssoll des Auftragsgegenstands ist hier mit besonderen (technischen) Schwierigkeiten verbunden, die einer fachlich komplexen Lösung bedürfen. Insoweit bestehen in Bezug auf den geforderten Leistungsgegenstand hier technische, operative und auch einsatztaktische Besonderheiten, die im Ergebnis nur von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer/Hersteller erfüllt werden können.Hinsichtlich der gesamten Kommunikation der Leitstellen der Polizei Niedersachsens, gerade auch im Verbund bei Übernahme von einer ausgefallenen Leitstelle oder zur Unterstützung einer weiteren Leitstelle, in einer sehr komplexen Umstellungs-, Migrations- und Parallelbetriebsphase ist es unerlässlich, dass die Mitarbeiter der Leitstellen insoweit beide Kommunikationssysteme (alt und neu) betriebssicher bedienen können. Zudem sind die Kommunikationssysteme kompatibel und interoperabel an das neue Einsatzleitsystem des Landes Niedersachsen, das im Jahr 2019 vollständig neu ausgeschrieben und nun sukzessive ausgerollt und in Betrieb genommen wird, anzubinden.Insoweit ist es zur Sicherstellung der technisch reibungslosen Funktions- und vollen Einsatzfähigkeit der niedersächsischen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zwingend, dass die Nutzung des neuen Kommunikationssystems ohne Schnittstellenrisiken und ohne Risiken von Fehlfunktionen und Betriebsausfällen gewährleistet ist.
1. Wirtschaftlichkeits-Quotient Kennzahl - Z gemäß einfach Richtwertmethode gem. UfAB für die Kriterien "Preis" und "Qualität". Gewichtung 100
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr: 13.2 - 101/2021 Bezeichnung: SprachkommunikationssystemAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +43 1811500
Internet-Adresse: http://www.frequentis.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Präklusionsfrist des § 135 Abs. 2 GWB hin.
§ 135 Abs. 2 GWB lautet:
"(2) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html