RV Durchführung von gebirgsmechanischen Berechnungen und Auslegungen im Tongestein und kristallinen Wirtsgestein
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV Durchführung von gebirgsmechanischen Berechnungen und Auslegungen im Tongestein und kristallinen Wirtsgestein
RV Durchführung von gebirgsmechanischen Berechnungen und Auslegungen im Tongestein und kristallinen Wirtsgestein Für die repräsentativen Sicherheitsuntersuchungen im Rahmen des Standortauswahlverfahrens in Deutschland sind vorläufige Endlagerauslegungen für die einzelnen Wirtsgesteine zu erstellen. Im Rahmen des ausgeschriebenen Rahmenvertrags sollen für die vorläufigen Endlagerauslegungen im Tongestein sowie im kristallinen Wirtsgestein umfassende gebirgsmechanische Berechnungen durchgeführt werden, um z. B. die Streckenprofile, Pfeilerbreiten/Streckenabstände und erforderliche Ausbauten zu bestimmen. Weitere wichtige Aspekte können hierbei die Teufenlage oder THM-gekoppelte Prozesse darstellen, welche vor allem im Tongestein einen großen Einfluss ausüben können.
RV Durchführung von gebirgsnischemechan Berechnungen und Auslegungen im Tongestein und kristallinen Wirtsgestein Der Fokus der Arbeiten liegt auf gebirgsmechanischen numerischen Berechnungen (z. B. Finite Elemente Methode) zur Auslegung von Grubenräumen für kristallines Wirtsgestein sowie Tongesteine mit unterschiedlicher Festigkeit. Dabei haben die Dimensionierung der Einlagerungsstrecken (ggf. einschließlich der Ausbauten) bzw. der zugehörigen Pfeiler die größte Priorität. Darüber hinaus können neben den mechanischen auch thermische (z. B. Wärmeeintrag durch das einzulagernde hochradioaktive Abfallinventar) sowie hydraulische Prozesse relevant sein, die ggf. in gekoppelten Simulationsmodellen berücksichtigt werden müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt stellt die Identifikation von repräsentativen Parameterwerten für die einzelnen Wirtsgesteine dar.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Eignungs-und Zuschlagskriterien
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.