Modellierung/Inversion von Gravimetrie- und Magnetik-Daten und geologische Interpretation
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Modellierung/Inversion von Gravimetrie- und Magnetik-Daten und geologische Interpretation
Digital vorliegende geophysikalische Potentialfelddaten (Gravimetrie und Magnetik) sollen für die weitere Bearbeitung nutzbar gemacht werden. Diese Nutzbarmachung beinhaltet die technische Aufbereitung der Daten mit fachspezifischer Software, die Auswertung und Interpretation verschiedener Anomalien, sowie die numerische Modellierung zur Überprüfung unterschiedlicher Feldkonfigurationen.
Digital vorliegende geophysikalische Potentialfelddaten (Gravimetrie und Magnetik) sollen für die weitere Bearbeitung nutzbar gemacht werden. Diese Nutzbarmachung beinhaltet die technische Aufbereitung der Daten mit fachspezifischer Software, die Auswertung und Interpretation verschiedener Anomalien, sowie die numerische Modellierung zur Überprüfung unterschiedlicher Feldkonfigurationen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124
Einschlägige Firmenerfahrungen in der Auswertung geophysikalischer Potenzialfelddaten (Gravimetrie und Magnetik).
o Der Bieter hat in dieser Unterlage seine Qualifikation und Erfahrungen durch Referenzen zu belegen. Referenzen sind Nachweise zu durchgeführten Projekten (Angaben: Auftraggeber, Titel, Laufzeit, Inhalt als Abstract). Die inhaltliche Beschreibung der Referenzen wird als Anlage zu dieser Unterlage dargestellt. Die Unterlage sollte möglichst klar erkennen lassen, wie der Bieter die betreffenden Aufgaben organisatorisch und personell bewältigen wird. Dazu gehört unter anderem auch die Vorgehensweise im Fall singulärer Personalausfälle oder Abgänge. Die Unterlage soll einen Umfang von vier beschriebenen DIN A4 Seiten nicht übersteigen. Die Unterlage ist klar zu gliedern und in deutscher Sprache abzufassen.
Hinweis: Die Firmenreferenzen können, müssen aber nicht alle genannten Anforderungen (siehe Hauptunterlage Leistungsbeschreibung für die Vergabe „Modellierung/Inversion von Gravimetrie- und Magnetik-Daten und geologische Interpretation“ Kapitel 2 Grundlagen/ Vorgaben) vereinen. Zum Nachweis können auch mehrere Referenzen angegeben werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt