Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
AP.1 Entwicklung einer gebrauchsfertigen Methode zur Bewertung von Risiken und Ungewissheiten:
Die Erfassung und Quantifizierung der geologischen Ungewissheiten soll immer in Bezug zu den geowissenschaftlichen Aussagen, Bewertungen und Entscheidungen der Standortsuche stehen, die durch das StandAG, die EndlSiUntV und von der BGE entwickelten Methoden vorgegeben werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur Ungewissheiten bewertet werden, die für den Prozess relevant sind. Beispielsweise können geologische Aussagen (z. B. Eignungsaussagen, die auf Basis von Bohrungsdaten und Modellen des Untergrunds getroffen wurden) oder Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Eignungskategorien jeweils Ungewissheitsbandbreiten, oder Konfidenzniveaus („probability of occurence“) zugeordnet werde AP.2Unterstützung bei der weiteren Anwendung der Methode durch die BGE und Beratungstätigkeit:
Unterstützung der BGE bei der weiteren Anwendung der Methode durch aktives Mitarbeiten an bestimmten Teilgebieten, Qualitätssicherungsworkshops und Abstimmungsgesprächen.
genauere Informationen entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis)
Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes Arbeitspaket (AP) 1 Entwicklung einer gebrauchsfertigen Methode zur Bewertung von Ungewissheiten (gemäß Leistungsverzeichnis) Arbeitspaket (AP) 2 Unterstützung bei der weiteren Anwendung der Methode durch die BGE und Beratungstätigkeit (gemäß Leistungsverzeichnis)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Formblatt 124
Die Eignung für die Teilnahme am Wettbewerb ist durch folgende Eignungskriterien der Organisation oder deren Mitarbeiter gegeben:
a) Langjährige Expertise (> 10 Jahre) in der Bearbeitung und Interpretation geowissenschaftlicher Daten des Untergrundes (Bohrungen, Bohrlochgeophysik, Seismik, Gravimetrie, Magnetik, etc.), sowie im Arbeiten mit geologischen Modellen, in unterschiedlichen Gesteinstypen und Regionen.
b) Langjährige geowissenschaftliche Expertise (> 10 Jahre) im Umgang und Quantifizierung geologischer Ungewissheiten und Risiken („subsurface uncertainties and risks“). Diese Expertise wurde in den letzten 3 Jahren angewandt.
c) Langjährige Erfahrung (> 10 Jahre) mit Methoden der geologischen Exploration die dazu führen innerhalb großer geographischer Bereiche effizient die höffigsten Gebiete zu identifizieren.
d) Langjährige Expertise (> 10 Jahre) im Bereich der 3D-Geomodellierung (z. B. mit SKUA/GoCAD, oder Petrel) e) Kenntnisse des deutschen Standortauswahlverfahrens Die Eignung soll durch eine Kurzvorstellung des Unternehmens erfolgen. Das geschieht durch das Vorlegen von mindestens einer und höchstens drei Referenzen (Nachweis von Qualifikation/Erfahrung) des Unternehmens, oder dessen Personals, die die oben genannten Eignungskriterien belegen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.