Sanierung Rüstungsaltlast Dethlinger Teich - Lieferung, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung von Kameratechnik
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]29
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heidekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Rüstungsaltlast Dethlinger Teich - Lieferung, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung von Kameratechnik
Liefern, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung von Kameratechnik im Rahmen der Sanierung des „Dethlinger Teichs“.
Dethlinger Teich nahe Munster
Im Zuge der Sanierung der Rüstungsaltlast Dethlinger Teich ist für die Überwachung der Tätigkeiten die Installation von Kameratechnik vorgesehen, die im Außenbereich eine Identifizierung (100% Darstellung der Objekte auf dem Bildschirm) ermöglicht und im Innen-bereich (400 %) eine Überprüfung der Objekte erlaubt. Die Kameratechnik dient dabei dem Räumstellenleiter dazu, die Vorgänge auf der Räumstelle überprüfen zu können und mit Hilfe der Kameratechnik die Räumstelle von der Leitstelle aus zu leiten. Alle Teile der Kameraanlage und deren Steuerung sind aufeinander abzustimmen, um einen reibungslosen und ausfallsicheren Betrieb zu gewährleisten. Die Installation und Einrichtung der Anlage sowie die regelmäßige Wartung und ggf. Reparatur vor Ort (an der Baustelle) sind ebenfalls Teil der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers.
Verlängerungen sind möglich und werden durch den Auftraggeber mit ausreichender Vorlauffrist von drei Monaten angezeigt.
Sollte wider Erwarten die Sanierungsmaßnahme zu einem früheren Zeitpunkt vorzeitig beendet werden müssen, wird der Wartungsvertrag vorzeitig gekündigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung, dass die in §§ 123 und 124 genannten Ausschlussgründe auf den Bieter keine Anwendung finden;
- Erklärung, dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist;
- Erklärung, dass der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen umwelt-, sozial-, oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
- Erklärung, dass der Bieter im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine Verfehlungen begangen hat, durch
die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, er insbesondere keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- Erklärung, dass der Bieter in den letzten zwei Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 S.1 oder
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gem. § 21 Abs. 1 i.V.m § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden ist.
Erklärung, dass über das Vermögen des Bieters nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde;
- Erklärung, dass sich der Bieter nicht in der Liquidation befindet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]/3307/3308
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.