Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Celle
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Celle
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29921
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-celle.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Celle
Landkreis Celle
Der Landkreis Celle beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Kraftfahrzeuge im Landkreis Celle nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind voraussichtlich die folgenden Linien erfasst:
10 Buslinien des Celler Stadtbusverkehrs: Linien
- 2 Schlossplatz/Museum - Groß Hehlen - Hustedt - Wittbeck
- 3 Garßen - Vorwerk - Schlossplatz
- 4 Garßen - Bostel - Altenhagen - Schlossplatz
- 5 Altencelle - Schlossplatz/Museum
- 7 Neues Land - Schützenhaus - Schlossplatz/Museum
- 9 Schlossplatz - Bahnhof - Jugendherberge - Klein Hehlen - Boye
- 11 Windmühlenstraße - Neuenhäusen - Schlossplatz/Museum
- 12 Schlossplatz/Museum - Bahnhof - Heeseplatz - Marienwerderallee
- 13 Schlossplatz - Bahnhof - HBG - Wietzenbruch
- 14 Schlossplatz/Museum - Blumlage - Braunschweiger Heerstraße
28 Buslinien des Regionalbusverkehrs, der die Gemeinden innerhalb des Landkreises Celle verbindet: Linien
- 100 Bergen - Groß Hehlen - Klein Hehlen - Celle
- 110 Winsen - Belsen - Bergen
- 120 Altensalzkoth - Sülze - Hassel - Bergen
- 130 Salzmoor - Huxahl - Bollersen - Bergen
- 160 Bergen - Nindorf - Bleckmar - Becklingen
- 200 Hermannsburg - Altensalzkoth - Celle
- 210 Bergen - Hermannsburg
- 220 Faßberg - Müden - Hermannsburg
- 230 Baven - Barmbostel - Hermannsburg
- 260 Unterlüß - Hermannsburg
- 261 Faßberg - Unterlüß
- 300 Celle - Altenhagen - Burghorn - Eschede
- 310 Lachendorf - Marwede - Höfer - Eschede
- 400 Celle - Lachendorf
- 460 Eldingen - Gockenholz - Jarnsen - Lachendorf
- 470 Ummern - Hohne - Ahnsbeck - Lachendorf
- 500 Wienhausen - Altencelle - Celle
- 510 Wiedenrode - Langlingen - Wienhausen - Eicklingen
- 600 Eicklingen - Wathlingen - Adelheidsdorf - Celle
- 610 Neuschepelse - Langlingen - Bröckel - Eicklingen
- 700 Adelheidsdorf - Großmoor - Dasselsbruch - Celle
- 800 Wietze - Ovelgönne - Hambühren - Celle
- 810 Wietze - Wieckenberg - Jeversen
- 820 Wietze - Hornbostel - Winsen
- 880 Schwarmstedt und zurück
- 900 Winsen - Boye - Klein Hehlen - Celle
- 910 Winsen - Oldau - Ovelgönne
- 960 Thören - Meißendorf - Winsen
Auf einigen Linien finden zusätzliche Verstärkerfahrten statt.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Der Landkreis Celle kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Vorinformation handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monats-Frist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6
Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten weiteren Amtsblattbekanntmachung werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.