Belieferung aller Niederlassungen der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG mit Ökostrom Referenznummer der Bekanntmachung: 9RV22-7 Strombeschaffung NPorts 2023 - 2025
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26122
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://nports.de
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung aller Niederlassungen der Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG mit Ökostrom
Belieferung aller Niederlassungen der Niedersachsen Ports GmbH & Co KG mit Ökostrom
RLM-Entnahmestellen
Lieferung von Ökostrom an RLM-Entnahmestellen, rd. 4.560 MWh/a.
SLP-Entnahmestellen
Lieferung von Ökostrom an SLP-Entnahmestellen, rd. 1.750 MWh/a.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Strombeschaffung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8L65CW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Frist und Präklusionsregelungen des Nachprüfungsantrags sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Im Folgenden wird dessen Wortlaut wiedergegeben:
§ 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.