Messgerätewechsel Hauswasserzähler Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_000000030791
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]90
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.enercity.de
Abschnitt II: Gegenstand
Messgerätewechsel Hauswasserzähler
Die enercity Netz GmbH (Auftraggeber) schreibt den Bedarf an Dienstleistungen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Turnuswechseln von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen in der Sparte Wasser aus.
Die Leistungen umfassen die Auftragssteuerung, Kundenkommunikation, Mangelbearbeitung, technische Ausführung vor Ort sowie die Erfassung, Bereitstellung und elektronische Übermittlung von Daten (z. B. Zählernummer, Zählerstand, Fotos). Die Messgeräte werden vom Auftraggeber beigestellt.
Ziel ist der Abschluss eines Auftrages für die Messgerätewechsel Hauswasserzähler.
Geplanter Vertrags- und Ausführungsbeginn ist der 01.01.2023.
enercity Netz GmbH Auf der Papenburg 18 30459 Hannover Netzgebiet der enercity Netzgesellschaft mbH
Wechsel von Hauswasserzählern sowie Wechsel von Zusatzgeräten (z. B. Impulsgeber, M-Bus Module) im Zuge des Wechsels des Messgerätes nach Vorgabe des Auftraggebers.
Zum Leistungsumfang gehören ebenfalls die unter II.1.4 aufgeführten Tätigkeiten zur Auftragssteuerung, Kundenkommunikation, Mangelbearbeitung und IT.
Die ausgeschriebenen Leistungen müssen von sachkundigen und zuverlässigen Monteuren durchgeführt werden, die Wasserfachkräfte im Sinne von AVBWasserV, DIN EN/DIN/DVGW und den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sind.
Der Auftragnehmer hat das für die ihm übertragenen Aufgaben eingesetzte Personal auszuwählen und gegebenenfalls zu qualifizieren. Der Auftraggeber legt höchsten Wert auf die Qualität in der Ausführung und im Umgang mit seinen Kunden und erwartet einen kontinuierlichen/gleichbleibenden Mitarbeiterstamm/-einsatz beim Auftragnehmer.
Geschätzte Stückzahlen:
2023:
a) Wechsel allgemein, Hauswasser-Messgeräte Q3=2,5 bis Q3=16, ca. 12.900 St.
b) in Verbindung mit a), Austausch von Zusatzgeräten, ca. 0 St. (bei Bedarf)
2024:
c) Wechsel allgemein, Hauswasser-Messgeräte Q3=2,5 bis Q3=16, ca. 10.400 St.
d) in Verbindung mit a), Austausch von Zusatzgeräten, ca. 0 St. (bei Bedarf)
2025:
e) Wechsel allgemein, Hauswasser-Messgeräte Q3=2,5 bis Q3=16, ca. 7.400 St.
f) in Verbindung mit a), Austausch von Zusatzgeräten, ca. 0 St. (bei Bedarf)
2026:
g) Wechsel allgemein, Hauswasser-Messgeräte Q3=2,5 bis Q3=16, ca. 8.350 St.
h) in Verbindung mit a), Austausch von Zusatzgeräten, ca. 0 St. (bei Bedarf)
2027:
i) Wechsel allgemein, Hauswasser-Messgeräte Q3=2,5 bis Q3=16, ca. 7.400 St.
j) in Verbindung mit a), Austausch von Zusatzgeräten, ca. 0 St. (bei Bedarf)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Messgerätewechsel Hauswasserzähler
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45661
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.u-serv.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YM06HTJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB) möglich.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.