Beschaffung einer HDWN Anlage für die Werkstatt auf der 2. Sohle
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer HDWN Anlage für die Werkstatt auf der 2. Sohle
Die BGE möchte auf der Anlage Schacht Konrad I unter Tage in der Werkstatt 2.Sohle (850 m Sohle) eine Hochdruck- Wassernebel- Löschanlage errichten. Der Bieter muss nachweislich VDS-Zertifizierter Hersteller und Errichter von HDWN-Anlagen sein, sowie einen Nachweis erbringen, dass die Löschanlage mögliche Brände von ausgetretenem Dieselkraftstoff bekämpfen kann. Weiter sollte der Bieter Erfahrungen im Bereich Brandschutz „unter Tage“ oder „Tunnelbau“ haben. Die Ausschreibung beinhaltet die Planung, die Fertigung und die Montage so wie eine 4-Jährige Wartung der HDWN-Anlage.
Salzgitter, Bleckenstedter Straße
Die BGE möchte auf der Anlage Schacht Konrad I unter Tage in der Werkstatt 2.Sohle (850 m Sohle) eine Hochdruck- Wassernebel- Löschanlage errichten. Der Bieter muss nachweislich VDS-Zertifizierter Hersteller und Errichter von HDWN-Anlagen sein, sowie einen Nachweis erbringen, dass die Löschanlage mögliche Brände von ausgetretenem Dieselkraftstoff bekämpfen kann. Weiter sollte der Bieter Erfahrungen im Bereich Brandschutz „unter Tage“ oder „Tunnelbau“ haben. Die Ausschreibung beinhaltet die Planung, die Fertigung und die Montage so wie eine 4-Jährige Wartung der HDWN-Anlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften 4 / 4 geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.